Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Die Landesverwaltung unterstützt mit angemessenen Beiträgen die Freizeitinitiativen, die von Freizeitvereinen für das Landespersonal durchgeführt werden und kulturelle oder sportliche oder diesen ähnliche Ziele verfolgen. Die Gewährung der Beiträge erfolgt aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung bestimmt werden.
(2) Die Landesverwaltung organisiert jährlich für das Personal auf Ebene der jeweiligen Führungsstruktur einen Betriebsausflug, um den Kontakt und die Solidarität zwischen dem Personal der jeweiligen Struktur zu fördern. Dafür kann ein halber Arbeitstag verwendet werden. Die Landesverwaltung beteiligt sich an den entsprechenden Kosten in dem mit Beschluss der Landesregierung zu bestimmenden Ausmaß, und zwar unter Berücksichtigung der dafür im Haushaltsvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr vorgesehenen Mittel.