(1) Was die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen in Regie und was die Befähigung laut Berufsverzeichnissen und die Lieferantenverzeichnisse betrifft, werden die Kontrollen hinsichtlich der Erklärungen über den Besitz der subjektiven Voraussetzungen wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie der laut Berufsverzeichnis befähigten oder in Lieferantenverzeichnissen eingetragenen Subjekte durchgeführt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Vertragsauflösung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten.