(1) Wer Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zum Verkauf anbauen will und wer wild wachsende Heilpflanzen, Kräuter und andere Pflanzen sammeln will, um sie zu verkaufen, muss eine der folgenden Voraussetzungen besitzen:
- Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie, Laureatsdiplom in Biologie oder Naturwissenschaften oder ein nach den geltenden Bestimmungen gleichgestelltes Laureatsdiplom,
- Diplom in Heilpflanzenkunde, das zur Ausübung des Berufs Heilkräuterexperte/Heilkräuterexpertin befähigt,
- Befähigungsnachweis zum Anbau, zur Erstverarbeitung und zum Verkauf von Heilpflanzen und für das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und Pflanzen.
(2) Die betreffende Person muss das Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg und die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mindestens 30 Tage vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 1 schriftlich darüber in Kenntnis setzen und die Heilpflanzen, die angebaut, gesammelt, verarbeitet und verkauft werden, im Einzelnen anführen, mit Angabe der Erntezeit der einzelnen Heilpflanzen. Das Versuchszentrum kann der betreffenden Person mindestens zehn Tage vor dem in der Meldung angeführten Tätigkeitsbeginn Vorschriften erteilen.
(3) Die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn wild wachsende Brombeeren, Preiselbeeren, Schwarzbeeren, Himbeeren Erdbeeren, Holunderbeeren und ähnliche Beeren für den Verkauf als frisches Obst gesammelt werden.
(4) Wenn der Anbau von Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zum Verkauf sowie das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen, so können die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 auch von Seiten der am Unternehmen beteiligten Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230/bis des Zivilgesetzbuches erfüllt werden. 2)