In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

l) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 61)
Anbau, Sammeln, Verarbeitung und Verkauf von Heilpflanzen, Kräutern und wild wachsenden Pflanzen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Februar 2013, Nr. 9.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung und den Verkauf von Heilpflanzen, Kräutern und wild wachsenden Pflanzen; sie führt Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, durch.

(2) Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, gelten die Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie jene aus entsprechenden Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.

(3) Für folgende Fälle gilt diese Verordnung nicht:

  1. Anbau, Sammeln, Verarbeitung und Verkauf von Heilpflanzen, Kräutern, wild wachsenden Pflanzen oder Teilen davon, die traditionell zur Dekoration verwendet werden,
  2. Haushaltsmittel auf der Basis von aus Heilpflanzen gewonnenen Substanzen und Zubereitungen, die vorwiegend der Parfümierung von Räumen dienen und gegebenenfalls eine insektenvernichtende oder insektenabweisende Restwirkung haben; es darf sich dabei weder um Lebensmittel noch um Kosmetika oder Arzneimittel handeln,
  3. Anbau, Erstverarbeitung und Verkauf von Heilpflanzen oder Teilen davon, die traditionell als Gewürzpflanzen verwendet werden, sofern sie nicht zur Herstellung von Aufgussgetränken bestimmt sind.

Art. 2 (Anbau, Ernte, Verarbeitung und Verkauf von Kräutern für den Lebensmittelbereich)

(1) Der Anbau, die Ernte, die Verarbeitung und der Verkauf von Kräutern für Aufgüsse und weitere Anwendungen im Lebensmittelbereich sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden.

(2) Sowohl beim konventionellen als auch beim ökologischen Anbau und bei der Ernte der Kräuter werden die Regeln der guten Anbaupraxis angewandt. Das Ausbringen von Gülle und Mist während der Vegetationszeit ist verboten.

(3) Die angebauten Kräuter dürfen nur in naturbelassenem Zustand, auch getrocknet, frei verkauft werden, und zwar für die Zubereitung von einfachen Aufgussgetränken, gemischten Aufgussgetränken, als Gewürze oder für andere Verwendungen als Lebensmittel.

Art. 3 (Anbau, Ernte, Erstverarbeitung und Verkauf von Heilpflanzen)

(1) Der Anbau, die Ernte, die Erstverarbeitung und der Verkauf von Heilpflanzen sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden.

(2) Sowohl beim konventionellen als auch beim ökologischen Anbau und bei der Ernte der Heilpflanzen werden die Regeln der guten Anbaupraxis angewandt. Das Ausbringen von Gülle und Mist während der Vegetationszeit ist verboten.

(3) Wer Heilpflanzen gemäß dieser Verordnung anbaut, darf auch die Tätigkeiten der Erstverarbeitung vornehmen, wie das Trocknen, Waschen, Entblättern, Sortieren und Schneiden. Jede andere Verarbeitung darf nur von Personen vorgenommen werden, die ein Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie oder ein Diplom in Heilpflanzkunde besitzen. Dies gilt nicht für Verarbeitungen, die in Südtirol Tradition haben, wie die Destillation der ätherischen Öle der Latschenkiefer, Zirbelkiefer, des Wachholders oder der Fichte, für Fichtenhonigsirup und für ähnliche Verarbeitungen.

(4) Die angebauten Heilpflanzen dürfen nur in naturbelassenem Zustand, auch getrocknet, an Subjekte verkauft werden, die laut den geltenden staatlichen Bestimmungen befugt sind, Heilpflanzen zu verarbeiten, wie Apothekerinnen und Apotheker, Pharmabetriebe, Heilkräuterexpertinnen und Heilkräuterexperten sowie andere Befugte.

Art. 4 (Sammeln, Verarbeitung und Verkauf von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen)

(1) Das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen zu kommerziellen Zwecken und die unentgeltliche oder entgeltliche Abgabe an Restaurationsbetriebe sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden, und die betreffenden Personen den Befähigungsnachweis laut Artikel 5 besitzen.

(2) Die gesammelten wild wachsenden Heilpflanzen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 5 verarbeitet und verkauft werden.

(3) Die gesammelten Wildkräuter und –pflanzen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 5 verarbeitet und verkauft werden. 

Art. 5 (Befähigungsnachweis für den Anbau von Heilpflanzen und für das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen)

(1) Wer Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zum Verkauf anbauen will und wer wild wachsende Heilpflanzen, Kräuter und andere Pflanzen sammeln will, um sie zu verkaufen, muss eine der folgenden Voraussetzungen besitzen:

  1. Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie, Laureatsdiplom in Biologie oder Naturwissenschaften oder ein nach den geltenden Bestimmungen gleichgestelltes Laureatsdiplom,
  2. Diplom in Heilpflanzenkunde, das zur Ausübung des Berufs Heilkräuterexperte/Heilkräuterexpertin befähigt,
  3. Befähigungsnachweis zum Anbau, zur Erstverarbeitung und zum Verkauf von Heilpflanzen und für das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und Pflanzen.

(2) Die betreffende Person muss das Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg und die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mindestens 30 Tage vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 1 schriftlich darüber in Kenntnis setzen und die Heilpflanzen, die angebaut, gesammelt, verarbeitet und verkauft werden, im Einzelnen anführen, mit Angabe der Erntezeit der einzelnen Heilpflanzen. Das Versuchszentrum kann der betreffenden Person mindestens zehn Tage vor dem in der Meldung angeführten Tätigkeitsbeginn Vorschriften erteilen.

(3) Die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn wild wachsende Brombeeren, Preiselbeeren, Schwarzbeeren, Himbeeren Erdbeeren, Holunderbeeren und ähnliche Beeren für den Verkauf als frisches Obst gesammelt werden.

(4) Wenn der Anbau von Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zum Verkauf sowie das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen, so können die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 auch von Seiten der am Unternehmen beteiligten Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230/bis des Zivilgesetzbuches erfüllt werden. 2)

2)
Art. 5 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. August 2016, Nr. 28.

Art. 6 (Ausbildungskurs für den Anbau, die Erstverarbeitung und den Verkauf von Heilpflanzen sowie das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen)

(1)Wer den Befähigungsnachweis laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erlangen will, muss eine eigene Eignungsprüfung bestehen, die im Anschluss an die verpflichtende Teilnahme an einem Ausbildungskurs abgelegt wird. Dieser Kurs wird vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und mit dem Bereich Italienische Berufsbildung veranstaltet. 3)

(2) Der Ausbildungskurs laut Absatz 1 hat eine Mindestdauer von 110 Stunden und muss folgende Unterrichtsfächer umfassen:

  1. Inhaltsstoffe der Heilpflanzen,
  2. Grundlagen der Heilpflanzenkunde,
  3. Botanik und Systematik,
  4. Allgemeine Chemie, Boden und Düngung beim Anbau von Heilpflanzen,
  5. Technik des Anbaus und der Erstverarbeitung von Heilpflanzen,
  6. allgemeine Hygiene und Selbstkontrolle durch HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points),
  7. Krankheiten und Schädlinge beim Anbau und bei der Lagerung von Heilpflanzen,
  8. allgemeine Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft und der Kostenrechnung,
  9. rechtliche Situation beim Anbau von Heilpflanzen,
  10. Erkennen der wild wachsenden Heilpflanzen, Kräuter und Pflanzen,
  11. Methoden und Techniken des Sammelns,
  12. rechtliche Bestimmungen für das Sammeln und Abgeben von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen,
  13. praktische Übungen.

(3)Die Eignungsprüfung laut Absatz 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die behandelten Bereiche und wird am Ende der Ausbildung vor einer Kommission abgelegt. Zur mündlichen Prüfung werden nur Personen zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Die Kommission wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau "Laimburg" oder vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau in italienischer Sprache ernannt, und besteht aus den Lehrpersonen, die den Kurs gehalten haben. 4)

3)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. März 2016, Nr. 11.
4)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. März 2016, Nr. 11.

Art. 7 (Zusatzausbildung für das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen)

(1) Wer einen Befähigungsnachweis zum Anbau, zur Verarbeitung und zum Verkauf von Heilpflanzen besitzt, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworben wurde, oder einen vergleichbaren Nachweis, der von in- oder ausländischen Einrichtungen ausgestellt und von der Landesabteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie vom Bereich Italienische Berufsbildung anerkannt wurde, muss für die Sammeltätigkeit laut Artikel 4 einen spezifischen verpflichtenden Ausbildungskurs besuchen und eine Eignungsprüfung ablegen.

(2) Der Ausbildungskurs laut Absatz 1 wird vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und mit dem Bereich Italienische Berufsbildung veranstaltet. Er hat eine Mindestdauer von 10 Stunden und muss folgende Unterrichtsfächer umfassen:

  1. Erkennen der wild wachsenden Heilpflanzen, Kräuter und anderen Pflanzen,
  2. Methoden und Techniken des Sammelns,
  3. rechtliche Bestimmungen für das Sammeln und Abgeben von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und Früchten.

(3) Die Eignungsprüfung laut Absatz 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die behandelten Bereiche und wird am Ende der Ausbildung vor einer Kommission abgelegt. Zur mündlichen Prüfung werden nur Personen zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Die Kommission wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau "Laimburg" oder vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau in italienischer Sprache ernannt, und besteht aus den Lehrpersonen, die den Kurs gehalten haben. 5)

5)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. März 2016, Nr. 11.

Art. 8 (Räume und Materialien)

(1) Die Räume, in denen die Verarbeitung von Kräutern für den Lebensmittelbereich erfolgt, müssen die Mindestvoraussetzungen laut Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllen. In jedem Fall müssen Bereiche oder Räume, in denen Heilpflanzen getrocknet werden, den tatsächlichen hygienischen Erfordernissen der durchgeführten Tätigkeit Rechnung tragen.

(2) Die Geräte zum Trocknen von Heilpflanzen und Kräutern können aus nicht behandeltem Naturholz, das sich in einwandfreiem Zustand befindet, bestehen.

Art. 9 (Meldung des Tätigkeitsbeginns)

(1) Die Tätigkeit der Verarbeitung, die Tätigkeit des Verkaufs oder die Tätigkeit der Verarbeitung und des Verkaufs von Kräutern und Heilpflanzen als Lebensmittel darf aufgenommen werden, sobald sie der Gemeinde gemeldet wurde. Die Meldung der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns erfolgt nach den Verfahren, die auf Landesebene für die Meldung des Tätigkeitsbeginns im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

Art. 10 (Überwachung)

(1) Das Personal der Dienste für öffentliche Hygiene und der Marktpolizei überwacht im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit die korrekte Anwendung dieser Verordnung.

Art. 11 (Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, „Herstellung, Verarbeitung und öffentlicher Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten“)

(1) Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„5. Andere Verkaufsformen für die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind das Haustürgeschäft, der Verkauf am Kiosk, in Schulen und Betrieben, auch durch Automaten, der Online-Verkauf im Internet und Ähnliches.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„6. In Schulen und Betrieben können auch verzehrfertige Speisen und Getränke verkauft werden; die hierfür verwendeten Produkte können auch von anderen Direktvermarktern stammen, sofern die Bestimmungen laut Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, beachtet werden. Brot und Backwaren, die gemäß Ministerialdekret vom 18. Juli 2000 als traditionelle Lebensmittel bezeichnet sind, dürfen auch von anderen Südtiroler Betrieben stammen.“

Art. 12 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2008, Nr. 52,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. August 1988, Nr. 20.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen

 

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