(1) Das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen zu kommerziellen Zwecken und die unentgeltliche oder entgeltliche Abgabe an Restaurationsbetriebe sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden, und die betreffenden Personen den Befähigungsnachweis laut Artikel 5 besitzen.
(2) Die gesammelten wild wachsenden Heilpflanzen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 5 verarbeitet und verkauft werden.
(3) Die gesammelten Wildkräuter und –pflanzen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 5 verarbeitet und verkauft werden.