(1) Die Tätigkeit der Verarbeitung, die Tätigkeit des Verkaufs oder die Tätigkeit der Verarbeitung und des Verkaufs von Kräutern und Heilpflanzen als Lebensmittel darf aufgenommen werden, sobald sie der Gemeinde gemeldet wurde. Die Meldung der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns erfolgt nach den Verfahren, die auf Landesebene für die Meldung des Tätigkeitsbeginns im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in geltender Fassung, vorgesehen sind.