(1) Diese Verordnung regelt den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung und den Verkauf von Heilpflanzen, Kräutern und wild wachsenden Pflanzen; sie führt Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, durch.
(2) Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, gelten die Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie jene aus entsprechenden Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.
(3) Für folgende Fälle gilt diese Verordnung nicht: