Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Sind gemäss den besonderen Vergabebedingungen Teilbeträge zu zahlen, so stellt der Bauleiter innerhalb von 30 Tagen eine Bestätigung über den Baufortschritt aus, in der sämtliche Leistungen und Lieferungen seit Beginn des Auftrags angeführt sind, bereitet die Zahlungsbestätigung vor und übermittelt die gesamte Dokumentation dem Auftraggeber mit den etwaigen Erklärungen der Subunternehmer über die erfolgte Begleichung der Summen.
(2) Innerhalb der darauf folgenden 15 Tage stellt der Auftraggeber die Zahlungsbestätigung aus, die der Bauleiter im Buchhaltungsregister vermerkt.
(3) Der Bauleiter übermittelt, falls vom Auftraggeber verlangt, eine Kopie des Baufortschrittes mit den entsprechenden Rechnungsunterlagen und der unterzeichneten Zahlungsbestätigung, unverzüglich nach der Ausstellung, dem Abnahmeprüfer, um diese überprüfen zu lassen. Innerhalb von 30 Tagen erlässt der Abnahmeprüfer ein Gutachten, unbeschadet der Ergebnisse der Endabnahme. Der Bauleiter nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Abnahmeprüfers und trägt die etwaigen Abzüge in die Rechnungsunterlagen des darauf folgenden Baufortschrittes ein. 38)
Art. 104 wurde ersetzt durch Art. 34 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.