(1) Das Bautagebuch wird vom Bauleiter oder von einem seiner Assistenten oder Mitarbeiter geführt, um täglich den Umfang, die Art und den Fortgang der Bauarbeiten, die Berufsart und die Zahl der Arbeiter sowie deren Gesamtarbeitszeit, die vom Auftragnehmer eingesetzten Baugeräte sowie alle sonstigen Angaben einzutragen, die den technischen und finanziellen Ablauf der Bauarbeiten betreffen. Das Bautagebuch muss in allen Teilen auf dem neuesten Stand sein, die Eintragungen müssen jeweils innerhalb des folgenden Tages erfolgen. Bei wiederholter Nichtbeachtung wird dem Bauleiter der Auftrag entzogen.
(2) Im Bautagebuch werden außerdem die Umstände und Ereignisse vermerkt, welche den Arbeitsablauf beeinflussen können, sowie, nach Maßgabe der erhaltenen Anweisungen, die meteorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und die Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes sowie all jene Besonderheiten, die zweckdienlich sein können.
(3) Im Bautagebuch müssen des weiteren die Eckdaten der dienstlichen Anordnungen, die Anweisungen und die Vorschriften des Bauleiters, die an den Projektsteuerer gerichteten Berichte, die Protokolle über die Ermittlung der Sachlage oder die Durchführung von Prüfungen und Proben, die Beanstandungen, die Einstellung und Wiederaufnahme der Bauarbeiten und die Eckdaten der Vereinbarungen neuer Preise eingetragen werden.
(4) Der Bauleiter prüft alle zehn Tage und auf jeden Fall bei jeder Besichtigung die Richtigkeit der Bautagebuch-Eintragungen und fügt die für zweckmäßig befundenen Beobachtungen, Weisungen und Anmerkungen hinzu, indem er zusammen mit dem Datum seine Unterschrift unter der letzten Eintragung des Assistenten anbringt.