Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Bauleiter führt zur Feststellung der durchgeführten Leistungen und Lieferungen folgende Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen:
(2) Für Bauarbeiten bis zu einem Betrag von 300.000 Euro kann vom Führen der in Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Bücher und Register abgesehen werden.