Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Jede Leistung wird in einem eigenen Abriss eingetragen und nach dem entsprechenden Artikel des Leistungsverzeichnisses eingestuft.
(2) Bei pauschal auszuführenden Bauarbeiten wird für jede Kategorie von Bauarbeiten gemäß den besonderen Vergabebedingungen der anteilsmäßige Wert gegenüber dem pauschalen Vertragspreis angeführt.
(3) Der Abriss enthält für jeden Baufortschritt den Umfang jeder ausgeführten Leistung und die entsprechenden Beträge, damit überprüft werden kann, dass diese mit dem aus dem Buchhaltungsregister hervorgehenden Betrag des Baufortschrittes übereinstimmen.