(1) Vorbehaltlich der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Ausnahmen wird der Umfang der ausgeführten Bauleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, nach Aufmaß bestimmt.
(2) Die Führung der Maßbücher obliegt dem Bauleiter, der die Abrechnung und Einstufung der Leistungen durchzuführen hat. Er kann diese Aufgabe unter seiner Verantwortung dem ihn unterstützenden Personal übertragen. Der Bauleiter überprüft die Bauarbeiten, bescheinigt diese in den Maßbüchern durch seine Unterschrift und trägt dafür Sorge, dass die Bücher oder die Kladden angepasst und unverzüglich vom Auftragnehmer oder vom Techniker des Auftragnehmers, der ihn bei der Aufmessung und Mengenberechnung unterstützt hat, gegengezeichnet werden.
(3) Zeichnungen in großem Maßstab können an anderer Stelle erstellt werden. Diese Zeichnungen müssen vom Auftragnehmer oder vom Techniker des Auftragnehmers, der bei der Aufmessung und Mengenberechnung zugegen war, und vom Bauleiter unterzeichnet werden und gelten als Anlagen zu den Unterlagen, in denen auf diese verwiesen wird. In den Zeichnungen sind das Datum und die Seite des Maßbuches, zu dem sie gehören, angegeben.
(4) Der Auftragnehmer ist aufgefordert, an den Abrechnungshandlungen teilzunehmen. Weigert sich der Auftragnehmer, an der Aufmessung und Mengenberechnung teilzunehmen, so führt der Bauleiter die Aufmessung und Mengenberechnung im Beisein von zwei Zeugen, auch des Auftraggebers, durch, welche die genannten Bücher oder Kladden unterzeichnen müssen.
(5) Es können getrennte Maßbücher für unterschiedliche Kategorien von Bauarbeiten oder für Kunstwerke von außergewöhnlicher Bedeutung geführt werden.
(6) Die Rechnungsübersichten können vom ausführenden Unternehmen auf Grund der im Beisein des Bauleiters oder des Baustellenassistenten durchgeführten Aufmessung und Mengenberechnung erstellt werden.