Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die Arbeitstage, die Maschinenmiete und die Materiallieferungen des Auftragnehmers werden vom beauftragten Assistenten in einer Kladde vermerkt und sodann in entsprechende Wochenlisten eingetragen.
(2) Der Auftragnehmer unterzeichnet die Wochenlisten, in denen die Bauarbeiten angeführt sind, welche mit den von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitern und Geräten ausgeführt worden sind.
(3) Jeder mit der Bauaufsicht beauftragte Assistent erstellt eine gesonderte Liste. Diese Listen können je nach besonderer Beschaffenheit der Lieferung unterschiedlich sein.