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In vigore al: 09/06/2016

Beschluss Nr. 759 vom 03.05.2010
Leitlinien für die landesweite Umsetzung des Frühwarnsystems für Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und Futtermittel

Anhang I

Leitlinien für die landesweite Umsetzung des Frühwarnsystems für Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und Futtermittel

 
1. VORWORT
Angesichts der vom neuen Gemeinschaftsrecht im Bereich der gesundheitsrechtlichen Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln (so genanntes «Hygienepaket») eingeführten Änderungen, der Verzögerungen beim Erlassen einer neuen Verordnung zum Frühwarnsystem durch die Europäische Kommission und der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der am 15. Dezember 2005 getroffenen Vereinbarung, entstand die Notwendigkeit, die obige Vereinbarung zu ergänzen und/oder abzuändern und dabei auch die mit Vereinbarung vom 18. April 2007 festgelegten Vorschriften des Frühwarnsystems für Futtermittel einzubeziehen.
Das vorliegende Protokoll wurde erstellt, um die einheitliche Umsetzung der Frühwarnsysteme (Verordnung EG 178/2002, Art. 50) auf nationaler Ebene für zum menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel und für Futtermittel zu ermöglichen, mit dem Ziel den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten und die umgehende Informationsübermittlung bezüglich ergriffener Maßnahmen und Tätigkeiten hinsichtlich von Lebensmitteln und Futtermitteln, die bereits auf den Markt gebracht wurden und ein hohes, direktes oder indirektes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt darstellen, zu ermöglichen.
Alle von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen finden weiterhin Anwendung.
 
2. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Es finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung, weshalb auf diese verwiesen wird.
Zur bequemeren Anwendung wird im Folgenden eine Liste angeführt die auch einige von den vorhergehenden Vereinbarungen zum Frühwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel abgeänderten Definitionen enthält:
Frühwarnsystem: kodierte Vorgangsweise zur Gewährleistung der raschen Informationsübermittlung und raschen Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen, die nach Ermittlung eines Lebensmittels/Futtermittels, das ein schwerwiegendes Risiko für die Verbrauchergesundheit darstellt, notwendig sind;
Lebensmittel: alle Stoffe oder Erzeugnisse in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Dazu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden;
Zwischenprodukt: Lebensmittel die von der Industrie, Zwischenhändlern und Handwerkern gewerbsmäßig verwendet, bzw. zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind, sowie nicht für den Verbraucher bestimmte Halbfertigprodukte;
Futtermittel: Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind;
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen (folgend als Unternehmen bezeichnet): alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln und oder Futtermitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
Lebensmittel-/Futtermittelunternehmer: die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittel/Futtermittelrechts  in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden;
Inverkehrbringen: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie des Verkaufs, des Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe selbst;
Einzelhandel: die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;
Endverbraucher: der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen einer Handlung oder Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet;
Gefahr: ein biologischer, chemischer oder physikalischer Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann;
Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückverfolgbarkeit auch Lebensmittel oder Futtermittel betreffen muss, die - auch nur teilweise - ein Produkt enthalten, das Gegenstand des Frühwarnsystems ist;
Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;
Rücknahme von Lebensmitteln: jegliche Maßnahme zum Unterbinden der Verbreitung und des Anbietens an den Endverbraucher eines Produkts, das nicht den Voraussetzungen der Lebensmittelsicherheit entspricht;
Rücknahme von Futtermitteln: jegliche Maßnahme zum Unterbinden der Verbreitung und des Anbietens an den Verwender eines Futtermittels, das nicht den Voraussetzungen der Futtermittelsicherheit entspricht;
Rückruf von Lebensmitteln: jegliche, auch an den Verbraucher gerichtete Maßnahme zur Rücknahme des Produkts, welche zu ergreifen ist, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen;
Rückruf von Futtermitteln: jegliche an den Verwender eines Futtermittels gerichtete Maßnahme zur Rücknahme des Produkts, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen;
Regional-/Landesknotenpunkt: von der Regionalbehörde/Landesbehörde festgelegte Kontaktstelle zum raschen Informationsaustausch mit den anderen Stellen des Netzes (andere Regional-/Landesknotenpunkte und Ministerium) und den territorialen Kontrollorganen (SB, öffentliche Labors);
Hinweis zu Informationszwecken: strukturierte Mitteilungen die Lebensmittel, Futtermittel und Materialien die mit Lebensmitteln in Berührung kommen betreffen, für die kein rasches Einschreiten notwendig ist, weil die Voraussetzungen dass diese Produkte schwere Schäden am Verbraucher verursachen könnten nicht gegeben sind, oder weil bereits sämtliche Initiativen ergriffen wurden, die Vermarktung oder den Konsum durch den Verbraucher zu verhindern;
Allgemeine Informationen: nicht strukturierte Mitteilungen über Nachrichten allgemeinen Interesses bezüglich Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit.
SB: Südtiroler Sanitätsbetrieb
ASL: Sanitätsbetriebe außerhalb der Provinz Bozen
 
3. ANWENDUNGSBEREICH
Die vorliegenden Leitlinien finden immer dann Anwendung, wenn eine ernsthafte, direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt, durch bereits auf den Markt gebrachte Lebensmittel oder Futtermittel vorliegt, also im Falle von:
1. einer Überschreitung der von den geltenden Bestimmungen im Bereich Lebensmittelsicherheit festgesetzten Grenzwerte in Lebensmitteln oder Futtermitteln;
2. gesundheitsschädlichen oder für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln, sofern sie ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen. Hierzu sind die Vorgaben von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen;
3. Futtermitteln, die eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Hierzu sind die Vorgaben von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen.
Wird eine schwerwiegende Gefahr vermutet, ohne dass genügend Informationen oder entsprechende wissenschaftliche Daten vorliegen, muss auf Grundlage des von Art. 7 der Verordnung EG Nr. 178/2002 vorgesehenen Prinzips der Vorbeugung, sofort das Frühwarnsystem in die Wege geleitet werden.
Unter Berücksichtigung des Arbeitsdokuments (Draft) der Europäische Union, zu Maßnahmen für die Einrichtung des Frühwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002, werden zwecks Unterscheidung jener Fälle, in denen eine schwerwiegenden Gefahr vorliegt und jenen Situationen, in welchen eine wissenschaftliche Bewertung(*) zur Feststellung eines schwerwiegenden Gesundheitsrisikos in Lebensmitteln/Futtermitteln nötig ist, in Anlage D - «Kriterien für die Risikomeldung» - die Listen der Lebensmittel gemäß Kapitel 3 des obgenannten Dokuments angeführt.
(*) Diese Bewertung muss auf wissenschaftlicher Grundlage erstellt werden, die je nach Situation, jeden möglichen Aspekt der hygienisch-sanitären Produktsicherheit berücksichtigt, z.B. die gewöhnliche Verwendungsart durch den Konsumenten, die vom Unternehmer durch die Etikettierung und Aufmachung bereitgestellten Informationen usw. Dies vorausgesetzt, hängt die hygienisch-sanitäre Annehmbarkeit eines Lebensmittels oder eines mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Materials, von einer Reihe von Faktoren ab, die, wie von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen, von Mal zu Mal bewertet werden müssen und die Entscheidungsfindung maßgeblich beeinflussen werden.
Die vorliegenden Leitlinien finden auch für Zwischenprodukte von Lebensmitteln und Futtermitteln Anwendung, sofern sie eine direkte oder indirekte schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt darstellen und bereits auf den Markt gestellt wurden, sowie für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004).
In den Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien fallen auch die im Rahmen von Eigenkontrollen durchgeführten Erhebungen an Lebensmitteln oder Futtermitteln, die bereits auf den Markt gestellt wurden.
Falls risikobehaftete Lebensmittel oder Futtermittel, Teil einer Partie, eines Loses oder einer Lieferung von Lebensmitteln oder Futtermitteln derselben Kategorie oder Beschreibung sind, muss davon ausgegangen werden, dass alle Lebensmittel oder Futtermittel dieser Partie, dieses Loses oder dieser Lieferung risikobehaftet sind; es sei denn, dass auf Grund einer gründlichen Begutachtung, sich diese Vermutung als unbegründet herausstellt (Artikel 14, Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen:
1. mikrobiologische Kriterien der Prozesshygiene;
2. Handelsbetrug, der kein aktuelles oder potentielles Risiko für den Verbraucher darstellt;
3. Futtermittel, in denen der potentiell gefährliche Bioagens sich als nicht lebendig erweist;
4. Lebensmittel, die aufgrund ihrer Art dazu bestimmt sind vor dem Konsum einer Behandlung unterzogen zu werden, durch welche sie für die Gesundheit von Mensch und Tier unschädlich werden.
 
4. KONTAKTSTELLEN
1. Kontaktstellen auf Landesebene
Am Frühwarnsystem der autonomen Provinz Bozen sind folgende Dienststellen beteiligt, wovon jedes unter Einsatz des entsprechenden Formulars die eigene «Kontaktstelle» festlegen muss:
a) Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit und/oder betrieblicher tierärztlicher Dienst des SB;
b) Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit und/oder Landestierärztlicher Dienst;
2. Kontaktstellen außerhalb der Provinz
a) Außenämter des Gesundheitsministeriums;
b) Gesundheitsministerium: Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit und Ernährung;
c) Knotenpunkte der Regionen und der anderen autonomen Provinzen.
Das Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit und der Landestierärztliche Dienst bestimmen den eigenen Landesknotenpunkt, Kontaktstelle für den raschen Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedern des Netzes (regionale Knotenpunkte und Ministerium) und mit den Kontrollorganen vor Ort (SB, öffentliche Labors).
Jeder regionale-/Landesknotenpunkt gibt der staatlichen Kontaktstelle und den anderen regionalen-/Landesknotenpunkten die für den Erhalt von Mitteilungen zum Frühwarnsystem bestimmte E-Mail-Adresse und genaue Informationen über das damit zusammenhängende Personal (Name, Titel, Telefonnummer, Fax, usw.).
Diese Informationen müssen gesammelt, übermittelt und unter Verwendung des entsprechenden Formulars regelmäßig aktualisiert werden.
In den von Fall zu Fall, vom Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit und/oder Landestierärztlichen Dienst festgelegten Fällen oder bei technischen Schwierigkeiten, aufgrund derer es unmöglich ist die Personen der Landeskontaktstelle zu kontaktieren, können die oben angeführten Tätigkeiten des Landesknotenpunktes direkt vom Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder des betrieblichen tierärztlichen Dienstes des SB ausgeführt werden. In diesen Fällen sind die laut Dienstplan Verantwortlichen dazu verpflichtet, anschließend die jeweiligen Landeskontaktstellen zu informieren.
Sämtliche Meldungen und der Austausch von Informationen hinsichtlich der Kontaktstellen müssen unter Verwendung der Anlage E - «Kontaktstellen» erfolgen.
 
5. AKTIVIERUNG DES FRÜHWARNSYSTEMS UND MELDUNGSABLAUF
Sooft die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit und/oder der betriebliche tierärztliche Dienst des SB oder der Dienst der Außenämter des Gesundheitsministeriums  über Informationen zum Vorhandensein einer schwerwiegenden Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt in Verbindung mit Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß dem vorhergehenden Punkt 3 verfügen, wird das Frühwarnsystem in Gang gesetzt, indem vorzugsweise mittels E-Mail, eventuell gefolgt von Postzustellung oder Fax, die Anlage A - «Aktivierung des Frühwarnsystems» übermittelt wird. Diese Mitteilung muss mit folgenden Dokumenten vervollständigt werden:
[] Anlage B - «Meldeformular - Market notification»
[] Kopie des Probeentnahmeprotokolls
[] Prüfbericht
[] Kopie des Transportdokuments über den eventuellen Kauf und/oder den eventuellen Verkauf des Produkt ins Ausland
[] Anlage C - «Kundenliste» und, falls verfügbar, die den EAN-Kodex.
Die Anlage B1 - «Zusatzinformationen - Follow up» wird für alle weiteren Meldungen verwendet, mit welchen zusätzliche Informationen übermittelt werden, wie z.B. : nachfolgende Verzweigungen des Vertriebsnetzes, weitere betroffene EU-Mitgliedsstaaten oder Nicht-EU-Länder, die nachträglich bekannt wurden, vom Betrieb freiwillig getroffene Maßnahmen (Rücknahme der Produkte), veränderte Zweckbestimmung, usw.
Die jeweiligen öffentlichen Labors müssen die maximale Effizienz des Frühwarnsystems sicherstellen. Insbesondere müssen kurze Fristen für die Durchführung von Analysen der entnommenen Matrizen und deren Beurteilung garantiert werden.
 
6. ZUSTÄNDIGKEITEN DES SANITÄTSBETRIEBES (SB)
Bei Lebensmitteln und Futtermitteln, die Gegenstand einer Frühwarnung sind, müssen die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt am besten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.
Sofern nicht spezifische Bestimmungen vorhanden sind und falls nicht andere Beurteilungen getroffen werden (von Fall zu Fall zu entscheiden), muss grundsätzlich nach folgenden Prinzipien vorgegangen werden:
[] PROBEENTNAHME
Das ermittelte nichtreguläre Los ist keiner weiteren Probeentnahme zu unterziehen, während von Fall zu Fall, darüber zu entscheiden ist, ob nicht auf andere Lose desselben Produktes amtliche Proben entnommen werden.
Wurde die Unregelmäßigkeit hingegen infolge einer Reklamation bei einem Produkt in einer nicht mehr intakten Packung festgestellt, muss eine amtliche Probeentnahme durchgeführt werden.
[] ÜBERPRÜFUNG DER RÜCKNAHME/DES RÜCKRUFS DER PRODUKTE
Im Detail muss der zuständige Dienst des SB:
a) die unverzügliche Aktivierung der Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt durch den Unternehmer gemäß den von ihm vorgesehenen Modalitäten prüfen, alle notwendigen Informationen einholen und die Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen beurteilen. Letzteres muss vor allem dann durchgeführt werden, wenn dieser Aspekt nicht bereits während der vorhergehenden Überwachungstätigkeit geprüft wurde;
b) sich die Verteilerliste des Produkts besorgen (möglichst in elektronischer Form), wobei deren Vollständigkeit zu kontrollieren ist (vollständige Adressen, Losnummer, Fälligkeits-/Mindesthaltbarkeitsdatum, Menge des gelieferten Produkts, Transaktionsdatum, Nummer des Transportdokuments);
c) dem jeweils zuständigen Landesknotenpunkt und, falls notwendig, den anderen Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder dem betrieblichen tierärztlichen Dienst des SB, die Maßnahmen zur Rücknahme des Produkts melden (z. B. Übergabe an ein Güterverkehrszentrum oder einen anderen Sitz als den des involvierten Handelsunternehmens);
d) die tatsächliche Rücknahme des Produkts vom Markt prüfen, auch mittels Kontrolle der Frachtpapiere oder anderer entsprechenden Unterlagen.
Die Kontrolle kann bei den Kunden die Lebensmittel vermarkten oder an den Endverbraucher verabreichen stichprobenartig erfolgen. Bei Großhändlern/Importeuren muss diese hingegen systematisch erfolgen, um die Umsetzung der Rücknahmeverfahren zu kontrollieren und Unterlagen über weitere, sekundäre Produktverteilungen zu sammeln.
Um eine repräsentative Auswahl jener Betriebe die Lebensmittel vermarkten oder an den Endverbraucher verabreichen zu erhalten und einheitlich zu gestalten, empfehlen sich folgende Kriterien:
- Schwere des Risikos;
- Lebensdauer auf dem Markt des Produkts;
- Ausmaß des Handelsnetzes.
e) die Handhabung der eventuell bereits vom Unternehmer zurückgenommenen Ware, unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Endbestimmung kontrollieren und die notwendigen Informationen einholen;
f) bei festgestellter Nichteinhaltung der Pflichten, alle notwendigen Ersatzmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verfügen (z. B. vorsorgliche Beschlagnahme des am Markt vorgefundenen Produkts, das nicht der Rücknahmemaßnahme unterzogen wurde);
g) im Falle von Unregelmäßigkeiten bei den Rücknahmemaßnahmen, diese Information dem betroffenen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder betrieblichen tierärztlichen Dienst des SB und dem Landesknotenpunkt zukommen lassen, damit diese weitere Kontrollen durchführen und die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Maßnahmen ergreifen können (Anordnungen, Strafen, usw.). Die Meldung der festgestellten Unregelmäßigkeiten muss z. B. folgende Informationen enthalten:
- die Lieferfirma hat die Rücknahmemaßnahmen nicht in Gang gesetzt;
- das belieferte Unternehmen (Kunde) hat vom eigenen Lieferanten keine korrekten Informationen über die Rücknahme des Produkts erhalten;
- das belieferte Unternehmen (Kunde) hat vom eigenen Lieferanten zwar Informationen über die Rücknahme des Produkts erhalten, aber diese sind nicht sachdienlich (z. B. nicht vermarktetes Produkt/nicht eingetroffene Lieferung); die Kundenadresse ist falsch.
h) dem Landesknotenpunkt mittels Anlage F «Untersuchungsergebnisse» die getroffenen Maßnahmen melden; wobei besonders sorgfältig jene Untersuchungsergebnisse die das von der Rücknahme betroffene Produkt und die Effizienz des Rückverfolgbarkeitssystems betreffen übermittelt werden müssen. Je nach Fall müssen folgende Informationen übermittelt werden:
- das Produkt wurde zurückgenommen;
- das Produkt ist in Erwartung der Rücknahme eingelagert;
- das Produkt wurde weiterverteilt: in diesem Fall werden erneut die in den vorhergehenden Punkten beschriebenen Maßnahmen ergriffen (Anlage B1);
- das Produkt wurde dem Endverbraucher oder, im Fall von Futtermitteln, dem Verwender mittels Steuerbeleg verkauft. Bei schwerwiegendem Risiko wird ein möglicher Rückruf in Betracht gezogen;
- das Produkt ist im Handel erhältlich (in diesem Fall wird die Beschlagnahme vorgenommen).
Antworten wie z.B.: «das Produkt wurde nicht gefunden» ohne weitere Begründung sind unzureichend;
i) bei Nichteinhaltung der von Artikel 19 und 20 der Verordnung festgelegten Bestimmungen sind die gemäß Legl.D. vom 5. April 2006, Nr. 190 vorgesehenen Strafmaßnahmen anzuwenden.
Die Rücknahmetätigkeit obliegt zur Gänze dem Unternehmer der alle Kunden darüber im Voraus informieren muss.
[] AN ZURÜCKGEZOGENEN PRODUKTEN ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN
A. Lebensmittel
Die in Übereinstimmung mit Artikel 19 del Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zurückgezogenen Lebensmittel können, nach vorheriger Ermächtigung der zuständigen Behörde, einer der folgenden Maßnahmen unterzogen werden:
1. Weiterverarbeitung:
die auf den Markt gebrachten Produkte, die nicht die Kriterien der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erfüllen können, falls sie einer Behandlung unterzogen werden, die das betreffende Risiko beseitigt, weiterverarbeitet werden; diese Behandlungen dürfen nicht von Detailhändlern durchgeführt werden.
2. Änderung der Zweckbestimmung:
Der Lebensmittelunternehmer kann die Partie für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verwenden, sofern diese Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt darstellt.
3. Vernichtung:
Kann das Produkt nicht einer der obgenannten Maßnahmen unterzogen werden, muss es durch eine geeignete Methode vernichtet werden.
B. Futtermittel
Werden Futtermittel vom Markt genommen, weil sie nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen können diese, nach vorheriger Ermächtigung der zuständigen Behörde, einer der folgenden Maßnahmen unterzogen werden:
1. Bestimmung für andere Tierarten als jene, für welche es vorher bestimmt war:
Falls ein oder mehrere Inhaltsstoffe des Futtermittels (Rohstoff, Zusatzstoff, usw.) zur Ernährung der ursprünglich vorgesehenen Tierart nicht erlaubt sind, können die nichtkonformen Futtermittel zur Ernährung anderer Tierarten bestimmt werden, sofern diese Stoffe für die Ernährung dieser Tierarten erlaubt sind.
2. Bereinigung:
Nichtkonforme Produkte werden wieder zur Tierernährung zugelassen, wenn sie mittels geeigneter Methoden bereinigt werden. Diese Methoden müssen laut den geltenden Bestimmungen zulässig (Hitzebehandlung, usw.) und geeignet sein, das Risiko für die öffentliche Gesundheit zu beseitigen.
3. Vernichtung:
Kann das Produkt nicht einer der obgenannten Maßnahmen unterzogen werden, muss es durch eine geeignete Methode vernichtet werden.
Falls die oben angeführten Maßnahmen an einem anderen Sitz als dem des Unternehmens das das Produkt zurückgezogen hat durchgeführt werden, müssen die zuständigen Behörden informiert (ASL, Region/autonome Provinz, Gesundheitsministerium) und die nötigen Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Übermittlung des Produktes unter sanitärer Restriktion).
C. der Verarbeitung unterzogene Produkte
Sollte das Produkt nicht unverändert vorgefunden werden, weil es in der Zwischenzeit einem Verarbeitungsprozess unterzogen wurde durch den die Gefahr ausgeschaltet (natürlich ist damit nicht das Verdünnen gemeint, das nicht zulässig ist), oder der Krankheitserreger zerstört wurde, muss der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit in dem der Verarbeitungsbetrieb liegt oder der betriebliche tierärztliche Dienst des SB, eine Analyse der Verarbeitungsbedingungen und -parameter durchführen. Hierfür können, falls erforderlich, Laboruntersuchungen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob das verarbeitete Produkt weiterhin eine Gefahr für die Tier, Mensch und Umwelt darstellt. Die Spesen dieser Untersuchungen sind vom Besitzer oder Verwahrer des Produktes zu tragen.
Anschließend teilt der Dienst seine Schlussfolgerungen dem eigenen Landesknotenpunkt mit und führt dabei an, ob die verarbeiteten Produkte keine Gefahr mehr für die Verbrauchergesundheit darstellen oder ob die Aktivierung einer neuen Frühwarnung für die verarbeiteten Produkte nötig ist. In letzterem Fall fährt der zuständige Dienst des SB anhand der oben angeführten Anweisungen fort.
D. bereits zur Tierernährung verwendete Futtermittel
Sollte das Futtermittel bereits Tieren verabreicht worden sein, informiert der betriebliche tierärztliche Dienst des SB den Landesknotenpunkt über die getroffenen Maßnahmen. Außerdem holt er sämtliche nützlichen Informationen ein, um eine neue Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Verschiebung der Verunreinigung in der Lebensmittelkette von Mensch oder Tier durchzuführen und entscheiden zu können, ob restriktive Maßnahmen welche die Tiere oder deren Produkte betreffen umgesetzt werden müssen.
Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht für das Frühwarnsystem folgende Datenschutzregeln vor:
«1. Den Mitgliedern des Netzes vorliegende Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund von Lebensmitteln und Futtermitteln sind in der Regel in Übereinstimmung mit dem Informationsprinzip nach Artikel 10 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit muss in der Regel Zugang zu Informationen über die Identifizierung des fraglichen Produkts, die Art des Risikos und die ergriffenen Maßnahmen haben.
Die Mitglieder des Netzes tragen jedoch dafür Sorge, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Bediensteten in hinreichend begründeten Fällen Informationen, die sie für die Zwecke dieses Abschnitts erhalten haben und die ihrer Natur gemäß der Geheimhaltung unterliegen, nicht weitergeben; hiervon ausgenommen sind Informationen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werden müssen, wenn die Umstände dies erfordern.
2. Der Schutz der Geheimhaltung darf die Weitergabe von Informationen, die für die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittel und Futtermittel relevant sind, an die zuständigen Behörden nicht verhindern. Behörden, die Informationen erhalten, welche der Geheimhaltung unterliegen, gewährleisten deren Vertraulichkeit gemäß Absatz 1.»
 
7. ZUSTÄNDIGKEITEN DER REGION/AUTONOMEN PROVINZ
KNOTENPUNKT AUF LANDESEBENE
Der Landesknotenpunkt:
a) koordiniert alle auf die Meldung einer Frühwarnung folgenden Handlungen und hält, gemäß den eigenen Kompetenzen, Verbindung mit dem Institut für Tierseuchenbekämpfung, der Landesagentur für Umwelt, den Labors des öffentlichen Gesundheitswesens, dem Gesundheitsministerium, dem Obersten Institut für das Gesundheitswesen, den involvierten Regionen und autonomen Provinzen sowie den zuständigen Diensten des SB des eigenen Landesgebiets und gewährleistet die umgehende Übermittlung der Information. Im Detail muss er:
[] kontrollieren, dass die erhaltenen Unterlagen den Vorschriften dieser Leitlinien entsprechen;
[] leitet die von der staatlichen Kontaktstelle und den regionalen-/Landesknotenpunkten erhaltenen Mitteilungen an die Kontrollorgane weiter;
[] sendet den betroffenen regionalen-/Landesknotenpunkten und der staatlichen Kontaktstelle jede weitere in seinem Besitz befindliche Information, einschließlich weiterer Handelsnetze des nichtkonformen Produkts;
[] meldet den betroffenen regionalen-/Landesknotenpunkten und der staatlichen Kontaktstelle eventuelle, bei der Überprüfung der Rücknahme/des Rückrufs des von der Frühwarnung betroffenen Produkts, festgestellte Nichtkonformitäten;
b) verordnet, fall Notwendig, weitere Maßnahmen am betreffenden Produkt;
c) erstellt und veröffentlicht regelmäßige Berichte (report) über die gehandhabten Frühwarnungen, die der Planung der amtlichen Kontrolltätigkeit dienen.
Mit Ausnahme der Pflichten der Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Artikel 19 und 20), kann die Region/autonome Provinz zudem für Folgendes sorgen:
1. Benachrichtigung der Bürger über lokalen Medien über vorgefundene, besondere Gesundheitsrisiken. Unter die Benachrichtigung der Bürger fallen auch eventuelle, auf der Homepage der Region oder autonomen Provinz veröffentlichte Informationen;
2. Koordinierung, gemeinsam mit dem SB und den Labors von Landesagentur für Umwelt und IZS, zur Festlegung weiterer Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt;
3. Umsetzung weiterer Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, einschließlich der Vereinbarung von Überwachungsplänen zur Sammlung von Informationen über das Ausmaß und den Verbreitungsgrad von bestimmten Gesundheitsproblemen; in Zusammenarbeit mit dem SB und den Labors von Landesagentur für Umwelt und IZS,
4. Möglichkeit, gemeinsam mit den gebietsmäßig zuständigen Diensten des SB an Inspektionen in Betrieben teilzunehmen, die von Frühwarnungen betroffen waren;
5. Verfügung weiterer Einsätze, die von Fall zu Fall, je nach Schwere der Situation festgelegt werden, wie z. B. die flächendeckende Suche des Lebensmittels oder Futtermittels, die Aktivierung des Carabinieri-Kommandos für das Gesundheitswesen für Einsätze auf dem Gebiet der Region oder autonomen Provinz.
 
8. ZUSTÄNDIGKEITEN DES NATIONALEN KONTAKTPUNKTES
Die staatliche Kontaktstelle für das Frühwarnsystem sorgt:
1. für den raschen Informationsaustausch mit den anderen Komponenten des Netzes;
2. die Auswertung der von den Komponenten des Netzes über die Frühwarnmeldungen und über die Informationsmeldungen erhaltenen Informationen durch Kontrolle der folgenden Elemente (II step des risk assessment):
I. Vollständigkeit der Unterlagen;
II. richtige Umsetzung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsnormen;
III. Angemessenheit der verwendeten Kriterien zur Risikobeschreibung und -bewertung;
3. die Validierung der Unterlagen;
4. die Übermittlung der erhaltenen Informationen an das Frühwarnsystem der EU-Kommission (SANCO RASFF);
5. die Sammlung der Informationen über die Ergebnisse der von den gebietszuständigen Kontrollorganen durchgeführten Kontrollen (follow up).
Der staatliche Kontaktpunkt kann, im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten und in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden, die Kontrolle der Angemessenheit der durch die Kontrollorgane umgesetzten Maßnahmen durchführen und, bei Bedarf, die Anwendung weiterer Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt festlegen.
In folgenden Fällen beantragt der nationale Kontaktpunkt die technisch-wissenschaftliche Unterstützung der zuständigen Ministerialämter, des Obersten Instituts für das Gesundheitswesen, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und eventuell anderer wissenschaftlicher Behörden und Organisationen:
a) Bewertung der eingegangenen Informationen über die Existenz bestimmter Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt;
b) Uneinigkeiten oder Zweifel über die korrekte Interpretation oder Umsetzung der geltenden Bestimmungen;
c) Fehlen von abgestimmten gemeinschaftlichen Grenzwerten für spezielle Typologien von Schadstoffen und/oder Produkten.
In Krisensituationen oder bei schwerwiegenden sanitären Notfällen kann der nationale Kontaktpunkt, in Zusammenarbeit mit den Behörden der Regionen oder autonomen Provinzen, das Carabinieri-Kommando für das Gesundheitswesen für Einsätze in dessen Gebietszuständigkeit einbeziehen. Die Intervention dieses Kommandos wird insbesondere in folgenden Fällen beantragt:
a) Existenz einer schwerwiegenden und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt mit möglicher Ausbreitung auf Staatsebene;
b) Schwierigkeiten der sanitären Behörde und der Kontrollorgane Nachforschungen zur Rückverfolgbarkeit der Produkte zu vervollständigen (keine Möglichkeit von den Unternehmen die Handelsnetze zu erhalten), oder die gemeldeten Unternehmen zu finden (fehlende oder nicht übereinstimmende Adressen);
c) Verwendung unkonventioneller Handelskanäle wie den Vertrieb über Internet.
Der staatliche Kontaktpunkt kann zudem für Folgendes sorgen:
[] Benachrichtigung des Bürgers bei Vorliegen von außerordentlichen gesundheitlichen Risiken, über Informationskanäle mit nationaler Ausstrahlung. Zur Benachrichtigung des Bürgers gehören auch die regelmäßig in der Homepage des Frühwarnsystems veröffentlichten Informationen, wie der Wochenbericht und die Jahresanalyse der Frühwarnungen, die Informationsseite RASFF zur Unterrichtung von Verbrauchern und Lebens- und Futtermittelunternehmen und die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit;
[] Meldung an die Botschaften über besondere Gesundheitsprobleme, welche in Italien ansässige Ausländer betreffen;
[] Koordinierung der zu ergreifenden Maßnahmen bei Meldungen über Vergiftungen durch im Handel erhältliche Lebensmittel (auch handwerklich hergestellte oder hausgemachte Produkte), unter Einbeziehung der sanitären Behörden der Regionen oder autonomen Provinzen und der Nationalen Giftinformationszentralen;
[] Koordinierung mit dem RAPEX-System für den Informationsaustausch über spezielle Produkttypologien die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
[] In besonderen Notsituationen oder in Fällen von neuen Gefahren, Anwendung weiterer Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich das Bereitstellen von Überwachungsplänen zur Sammlung von Informationen über das Ausmaß und den Verbreitungsgrad von bestimmten Gesundheitsproblemen. Diese Maßnahmen werden unter Mitwirken der sanitären Behörden der Regionen oder autonomen Provinzen und der zuständigen Ämter des Gesundheitsministeriums und mit der technisch-wissenschaftlichen Unterstützung des Obersten Instituts für das Gesundheitswesen festgelegt;
[] Durchführung von Inspektionen bei Betrieben, die von der Frühwarnung betroffen sind, unter Mitwirkung der sanitären Behörden der Regionen oder autonomen Provinzen;
[] Ausführen von Kontrollen bei den regionalen Knotenpunkten des Frühwarnsystems in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt IX - Auditder Generaldirektion für Tiergesundheit und Tierarzneimittel, um die korrekte Umsetzung der Verwaltungsvorgänge des Frühwarnsystems zu überprüfen;
[] Koordinierung mit den für die Kontrollverfahren bei Handel und Einfuhr von Produkten aus Mitglieds- oder Drittländern zuständigen Ämtern des Gesundheitsministeriums.
 
9. KUNDENLISTE
Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Bereich der Rückverfolgbarkeit sowie der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, hängt die Effizienz des Frühwarnsystems von der Geschwindigkeit der Informationszustellung ab.
In diesem Bereich ist die Schnelligkeit ausschlaggebend, mit welcher das Unternehmen die Meldungsabläufe und Rücknahme des Produkts vom Markt aktiviert und dem Kontrollorgan die Kundenliste zum Weiterleiten an sämtliche betroffenen Komponenten des Netzes übergibt.
Über das Handelsnetz müssen zumindest folgende Informationen eingeholt werden:
a. Firmenbezeichnung des Zielunternehmens;
b. Adresse, vollständig mit Angabe von Gemeinde und Provinz, des Handelssitzes des Zielunternehmens (Telefon/Fax, wenn möglich E-Mail);
c. Losnummer des nichtkonformen Produkts und Fälligkeits-/Mindesthaltbarkeitsdatum;
d. verkaufte Gesamtmenge, Art und Anzahl der Packungen;
e. Lieferdatum und Identifizierung des Transportdokuments.
Die Zustellung von Anlage C - «Kundenliste» sollte für gewöhnlich im Zuge der Aktivierung des Frühwarnsystems erfolgen.
Das für die Zustellung der Kundenliste zuständige Kontrollorgan muss sich dessen vergewissern, dass die Angaben vollständig und leserlich sind. Sollte eine Kundenliste von enormem Umfang sein, sollte sie in der Regel über E-Mail verschickt werden und möglichst in einem Format, welches das schnelle Angliederung der Produktzielorte (Provinz) erlaubt, um den Informationsfluss zu erleichtern.
Die für die Zustellung des ersten Handelsnetzes gewählte Methode muss auch bei eventuellem Vorfinden weiterer Kunden erneut verwendet werden.
 
10. INFORMATIONSABLAUF
Das Frühwarnsystem muss den schnellen Informationsaustausch gewährleisten (Artikel 50, Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Hierzu müssen die Mittel verwendet werden, welche diesen schnellen Informationsaustausch rasch, klar und leserlich garantieren. Daher ist die Übermittlung mittels E-Mail mit Übermittlungsbestätigung, eventuell gefolgt von Postzustellung oder Fax, vorzuziehen.
Die Außenämter des Gesundheitsministeriums übermitteln, ausschließlich für Handels- oder Importwaren, für welche bei Einfuhr Kontrollen vorgesehen sind, sämtliche Informationen über die Frühwarnung unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter:
[] dem staatlichen Kontaktpunkt;
[] dem Knotenpunkt der betroffenen Region oder autonomen Provinz.
Die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit und der betriebliche tierärztliche Dienst des SB übermitteln die Informationen über die Frühwarnungen unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter:
[] an den eigenen «Landesknotenpunkt»; diese Meldung ist auch dann vorgesehen, wenn die Vermarktung des von der Frühwarnung betroffenen Lebensmittels oder Futtermittels ausschließlich das Zuständigkeitsgebiet des Dienstes betrifft;
[] direkt an andere Dienste des SB des Landesgebiets, falls von der Frühwarnung betroffen.
Das Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit und der Landestierärztliche Dienst, «Landesknotenpunkte», übermitteln die Informationen über die Frühwarnung:
[] den (gebiets-)zuständigen Diensten des SB;
[] den betroffenen Knotenpunkten der anderen Regionen und autonomen Provinzen;
[] dem staatlichen Kontaktpunkt.
Der staatliche Kontaktpunkt übermittelt die Informationen über die Frühwarnung an:
[] den gemeinschaftlichen Kontaktpunkt;
[] die betroffenen «regionalen-/Landesknotenpunkte».
Daher muss:
- jeder Dienst des SB Informationen über alle betroffenen sanitären Strukturen des eigenen SB sowie den «Landesknotenpunkt» haben;
- jeder regionale-/Landesknotenpunkt Informationen über die Kontaktpunkte des Sanitätsbetriebes und über andere regionale-/Landesknotenpunkte sowie den staatlichen Kontaktpunkt haben;
- der staatliche Kontaktpunkt, einschließlich der Außenämter, Informationen über regionale-/Landesknotenpunkte haben.
 
11. WIDERRUF DER MASSNAHMEN DES FRÜHWARNSYSTEMS
Der Widerruf des Verfahrens der Frühwarnung kann nach Prüfung des Falls von jener Behörde erlassen werden, die es eingeleitet hatte, wenn die Voraussetzungen zur Aktivierung der Frühwarnung nicht mehr festgestellt werden können. Der Widerruf muss an die betroffenen Komponenten des Netzes und den staatlichen Kontaktpunkt gemeldet werden.
 
12. ANWENDUNG DER LEITLINIEN (SCHULUNG UND PRÜFUNG)
Um die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinien auf Landesebene zu garantieren, ist es zweckmäßig, spezifische Fortbildungsveranstaltungen und interne Auditprogramme zu realisieren.
 
13. ANDERE MITTEILUNGEN
Es können auch «Meldungen zwecks Information» und «Allgemeine Informationen» übermittelt werden.
[] Die «Meldungen zwecks Information» erfolgen für gewöhnlich bei nicht auf dem Markt erhältlichen Produkten, oder diese Produkte aufgrund ihrer Eigenschaften dem Verbraucher und/oder Tier keinen schwerwiegenden Schaden zufügen, weshalb keine sofortigen Schritte eingeleitet werden müssen. Die Meldung erfolgt mittels Mitteilung an das betroffene Netzmitglied durch den für das Lebensmittelunternehmen zuständigen regionalen Knotenpunkt und durch den staatlichen Kontaktpunkt.
[] Die  «Allgemeinen Informationen» betreffen die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, dienen der Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über spezielle hygienisch-sanitäre Belange und sind an alle Mitglieder des Netzes zu verteilen.
 
Anlage A …omissis…
Anlage B …omissis…
Anlage C …omissis…
 
 
Anlage D

Kriterien für die Gefahrenmeldung

Eine schwerwiegende Gefahr liegt in folgenden Fällen vor:
a) Lebensmittel, die verbotene Substanzen gemäß gemeinschaftlichen Bestimmungen oder, in deren Ermangelung, nationalen Bestimmungen enthalten;
b) Lebensmittel, die in jenem Ausmaß Rückstände von Pestiziden oder vom Abbau des Lebensmittels herrührende Metaboliten enthalten, dass die geschätzte kurzzeitige Aufnahmemenge (predicted short term intake, kurz PSTI) die akute Referenzdosis überschreitet;
c) Lebensmittel, die Rückstände von Pestiziden, Metaboliten oder Degenerationsprodukte enthalten und für die keine akute Referenzdosis festgelegt wurde, es aber eine annehmbare Tagesdosis (acceptable daily intake, kurz ADI) gibt und die PSTI-Dosis diese ADI-Dosis deutlich überschreitet;
d) Lebensmittel, die teratogene, genotoxische oder krebserzeugende Substanzen enthalten, deren vorgefundenen Werte die vom Gemeinschaftsrecht oder, in dessen Ermangelung, nationalen Recht festgesetzten Grenzwerte überschreiten;
e) Lebensmittel, die teratogene, genotoxische oder krebserzeugende Substanzen enthalten, für welche kein Grenzwert festgelegt wurde, und deren geschätzte kurzzeitige Aufnahmemenge (PSTI) aber die erträgliche Tagesdosis (TDI) überschreitet;
f) Lebensmittel, die Pilze oder Pilzgifte, Bakterien oder Bakteriengifte, Algengifte, Parasiten und deren Metaboliten, Viren oder Prionen enthalten und laut den erhaltenen Analyseergebnissen und den vorliegenden, vom Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht festgesetzten Grenzwerten, die auf der Risikoanalyse basieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit imstande sind das Auftreten von Krankheiten beim Menschen herbeizuführen;
g) Lebensmittel, die eine radioaktive Verseuchung durch Cs-134 und Cs-137 oberhalb der von der Verordnung (EG) Nr. 737/1990, vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche. Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000, festgesetzten Grenzwerte aufweisen;
h) genetisch veränderte Organismen, wie in Artikel 3 del Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel definiert, ausgenommen der Lebensmittel gemäß Artikel 47 derselben Verordnung;
i) neue Lebensmittel und neue Lebensmittelzusätze, definiert in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 des Europäischen Parlaments und des Rates, für welche noch keinem Lebensmittelunternehmer oder -unternehmen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgestellt wurde;
j) Lebensmittel in Fertigpackungen, die Allergene enthalten, welche in der auf dem Etikett angeführten Zutatenliste nicht angeführt sind.
Eine wissenschaftliche Bewertung zum Ermitteln einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit ist in folgenden Situationen nötig:
a. Lebensmittel, die andere Substanzen enthalten als die in den oben angeführten Buchstaben a), b), c), d) und e) angeführten und den vom Gemeinschaftsrecht oder, in dessen Ermangelung, nationalen Recht festgesetzten Grenzwert überschreiten;
b. Lebensmittel, die Substanzen beinhalten, deren Einsatz nicht genehmigt ist oder entgegen den vom Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht festgesetzten Voraussetzungen zur amtlichen Anerkennung steht;
c. Lebensmittel, die aufgrund von physikalischer Einwirkung, wie beispielsweise Fremdkörper, eine Gefahr darstellen;
d. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus Staaten/Betrieben stammen, die nicht in den gemeinschaftlichen Listen der amtlich anerkannten Staaten/Betriebe enthalten sind;
e. Lebensmittel, für welche die angeforderten amtlichen Untersuchungen zur Ermittlung einer schwerwiegenden Gefahr nicht gut oder falsch durchgeführt wurden;
f. diätetische Lebensmittel, welche die genehmigten Mengen einiger Zutaten nicht einhalten;
g. Materialien, die dazu bestimmt sind, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 mit Lebensmitteln in Berührung kommen, welche aber nicht mit Lebensmitteln zu benutzen sind oder durch Kontakt schädliche Wirkungen an ihnen hervorrufen;
h. Lebensmittel, die der menschlichen Gesundheit Schaden zufügen können, wenn sie laut den auf der Etikette angeführten Angaben verwendet werden, oder deren Darbietung dem Verbraucher die nötigen Informationen verwehren, um spezifische gesundheitsschädliche Effekte zu vermeiden;
i. Lebensmittel, die aufgrund von Verderbnis oder Beinhalten ungeeigneter Zutaten oder aus anderen Gründen für den menschlichen Konsum untauglich sind;
j. Lebensmittel, die aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gefährlich sind;
k. jegliche andere Gefahr, einschließlich der neu auftretenden Risiken, die eine angemessene Bewertung erfordert.
Die oben angeführte Aufstellung für Lebensmittel kann vom Konzept her für Futtermittel herangezogen werden.
 
Anlage E …omissis…
Anlage F …omissis…
Anlage G …omissis…
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction Art. 1
ActionAction Art. 2
ActionAction(nach Art. 1 Abs. 1)
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionActionArt. 1
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 18. April 1978, Nr. 18
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 32
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 20. August 1985, Nr. 12
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1990, Nr. 9
ActionActione) Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. August 1994, Nr. 6 —
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Juni 2005, Nr. 3
ActionActionh) Landesgesetz vom 18. April 2012, Nr. 8
ActionActioni) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3
ActionActionj) Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 17
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionAction(unterzeichnet am 8. Mai 1997 aufgrund der Beschlüsse der Landesregierung vom 30. Dezember 1996, Nr. 6897 und vom 27. März 1997, Nr. 1235)
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionLEISTUNGSPRÄMIE UND RISIKOZULAGE
ActionActionArt. 2 (Fonds für Leistungssteigerung)
ActionActionArt. 3 (Risikozulage)
ActionActionArt. 4 (Referentenzulage)
ActionActionArt. 5 (Zulage für stellvertretende Führungskräfte)
ActionActionArt. 6 (Zulage für die Ausübung von höheren Aufgaben)
ActionActionArt. 7 (Bestätigung der erhöhten Förderungszulage als persönliche Zulage)
ActionActionArt. 8 (Zulage für die Bekleidung eines Mandates bei Körperschaften des Landes)
ActionActionArt. 9 (Häufung von Prämien und Zulagen)
ActionActionKOORDINIERUNGSZULAGE
ActionActionZULAGE FÜR TURNUSDIENST; FEIERTAGS-, NACHT- UND BEREITSCHAFTSDIENST
ActionActionVERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
ActionActionBEWERTUNG
ActionActionVERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
ActionActionPersonal der Seilbahn Jenesien
ActionActionRechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesforstkorps (Artikel 26)
ActionActionRechtlich und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes
ActionActionAußendienstregelung für das Landespersonal
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionWOHNBAUFÖRDERUNG
ActionActionARBEIT
ActionActionFÜRSORGE UND WOHLFAHRT
ActionActionGESUNDHEITSWESEN UND HYGIENE
ActionActionTRANSPORTWESEN
ActionAction Art. 11 (Änderung des , „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)
ActionAction Art. 12 (Änderung des , „Ausgaben und Beiträge für Untersuchungen undProjekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs“)
ActionAction Art. 13 (Änderung des , „Ausübung der Funktionen der Landesverwaltung auf dem Gebiet des Beförderungswesensund der Binnenhäfen“)
ActionActionAUFHEBUNGEN
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActionArt. 1 (Änderung des , „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)
ActionActionArt. 2 (Änderung des , „Gastgewerbeordnung“)
ActionActionArt. 3 (Änderung des , „Finanzierung im Tourismus“)
ActionActionArt. 4 (Änderung des , „Berg- und Skiführerordnung“)
ActionActionArt. 5 (Änderung des , „Ordnung der Skischulen und des  Skilehrerberufs“)
ActionActionArt. 6 (Änderung des , „Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen“)
ActionActionArt. 7 (Änderung des , „Handwerksordnung“)
ActionActionArt. 8 (Änderung des , „Landesraumordnungsgesetz”)
ActionActionArt. 9 (Änderung des , „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens ‚Qualität mit Herkunftsangabe‘“)
ActionActionArt. 10 (Änderung des , „Verwaltung des Vermögens des  Landes Südtirol”)
ActionActionArt. 11 (Änderung des , „Regelung des öffentlichen  Personennahverkehrs“)
ActionActionArt. 12 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 13 (Inkrafttreten)
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
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