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In vigore al: 09/06/2016

Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
Genehmigung der Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 des Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 - Abschnitt Eröffnung der Vermögensaufstellung

Anlage

VORWORT

Dieses Dokument legt die Grundsätze und Anweisungen für die Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung der Sanitätsbetriebe fest.

 

Das Ziel dieses Dokumentes besteht darin, für alle Sanitätsbetriebe des Landes homogene Abläufe für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung festzulegen, um die Vergleichbarkeit und die Konsolidierung der betroffenen Buchhaltungsdokumente zu gewährleisten.

 

Die Anfangsvermögensaufstellung ist das Dokument, das die Aktiva, die Passiva und das Nettovermögen des Sanitätsbetriebes bei der Eröffnung des Bezugsjahres ausweist. Die Klassifizierung der mengenmäßig zu erhebenden und zu bewertenden Posten in Makroklassen, Klassen sowie Posten und Unterpositionen wird vom Muster der Vermögensaufstellung vorgegeben.

 

In den folgenden Abschnitten werden für jede Kategorie von Aktiva und Passiva erläutert:

·     die Definition,

·     die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung,

·     die Erhebungskriterien,

·     die Bewertungskriterien,

·     die Eröffnungsbuchungen.

 

Das Dokument berücksichtigt die einschlägigen Bestimmungen

·     des Bürgerlichen Gesetzbuches,

·     der Buchhaltungsgrundsätze,

·     des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14 ”Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes”,

·     der Richtlinien “Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter”

·     der Richtlinien “Kriterien und Modalitäten zur Erhebung und Bewertung der Magazinbestände”

·     der Richtlinien ”Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten”.

 

1     IMMATERIELLES UND MATERIELLES ANLAGEVERMÖGEN

Das immaterielle Anlagevermögen ist Teil des Vermögens im Eigentum des Sanitätsbetriebes, das für einen mehrjährigen Gebrauch bestimmt ist und keinen physischen oder materiellen Bestand hat.

 

Die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung sind jene der Klasse A.I der Aktiva “Immaterielles Anlagevermögen”. Die einzelnen Posten sind:

1     Kosten für Erweiterung und Einrichtung

2     Kosten für Forschung und Entwicklung und Werbung

3     Patentrechte und Nutzungsrechte von Geisteswerken

4     Konzessionen, Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte

5     In Herstellung befindliche immaterielle Anlagen und Anzahlungen

 

Das materielle Anlagevermögen sind die Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes, die für einen mehrjährigen Gebrauch bestimmt sind und physischen oder materiellen Bestand haben.

 

Die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung sind jene der Klasse A.II der Aktiva “Materielles Anlagevermögen”. Die einzelnen Posten sind:

1     Grundstücke

2     Gebäude

3     Maschinen und maschinelle Anlagen

4     Medizinische Ausrüstung

5     Möbel und Einrichtungen

6     Fuhrpark

7     Andere Güter

8     Im Bau befindlichen Anlagen und Anzahlungen

 

Das Anlagevermögen der buchhalterischen Kategorien 1, 2 und 3 wird als ”unbewegliche Güter” und jenes der Kategorien 4, 5, 6 und 7 als ”bewegliche Güter” definiert.

 
Was die genaue Definition der einzelnen, oben angeführten Posten, die in den Klassen A.I und A.II der Aktiva der Vermögensaufstellung enthalten sind, und was die Kriterien der Bewertung und Abschreibung anbelangt, wird auf die Richtlinien “Kriterien und Modalitäten zur Erhebung und Bewertung der Magazinbestände” verwiesen.
 

Soweit es die oben angeführten Posten betrifft, besteht die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung aus drei Phasen:

a)     die außerordentliche Inventur der immateriellen und der materiellen Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes, die sich in den Sanitätsbetrieben befinden und von diesen genützt werden,

b)     die Abfassung des endgültigen buchhalterischen Inventars,

c)     die Bewertung des immateriellen und materiellen Anlagevermögens.

 

a)     Außerordentliche Inventur

Die außerordentliche Inventur der immateriellen und materiellen Anlagegüter hat den Zweck, Sicherheit über die Menge der zu bewertenden Güter herzustellen, und zwar mittels deren genauen Erfassung und Klassifizierung.

 

Die außerordentliche Inventur bezieht sich sowohl auf die Vermögensgüter im Eigentum der Sanitätsbetriebe (die Güter bei Dritten eingeschlossen) als auch auf die Güter von Dritten, die im Gebrauch des Sanitätsbetriebes sind (diese werden in den “Ordnungskonten” verbucht).

 

Diese Phase sieht für die beweglichen und unbeweglichen Güter unterschiedliche Modalitäten vor.

 
Unbewegliche Güter

Die unbeweglichen Güter, die von den Sanitätsbetrieben für die Erstellung ihrer institutionellen Leistungen eingesetzten werden, gehören nicht den Sanitätsbetrieben selbst sondern der Provinz Bozen, die weiterhin Eigentümerin dieser Güter ist.

 

Gemäß dem Grundsatz, dass die einzelnen materiellen Anlagegüter nur dann in die Bilanz eingetragen werden können, wenn sie in das Eigentum des Sanitätsbetriebes übertragen worden sind, darf der Wert der Güter, die der Provinz gehören, nicht in die Vermögensaufstellung der Sanitätsbetriebe eingetragen werden, sondern er muss in den Ordnungskonten unter den “Gütern Dritter” verbucht werden.

 
Das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 ”Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes” sieht außerdem die Führung des Inventarbuches der unbeweglichen Güter vor.
 

Analog zum Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets 502/92, der vorsieht, dass die Sanitätsbetriebe die unbeweglichen Güter in ihrem Eigentum inventarisieren, ist es notwendig, dass die Sanitätsbetriebe die unbeweglichen Güter im Eigentum des Landes oder anderer Subjekte, die für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten eingesetzt werden, erfassen.

 

Die Erfassung der unbeweglichen Güter besteht in der Zählung von Seiten der damit beauftragten technischen Einrichtungen, der Klassifizierung in die entsprechenden Vermögenskategorien und der Angabe eines Satzes an Informationen über jedes Gut, der zumindest folgendes enthält:

 

Grundstücke

·     Beschreibung

·     Lage: Gemeinde/Ort/Straße

·     eventuelle Auflagen, Dienstbarkeiten und Lasten

·     Oberfläche in m²

·     Zweckbestimmung

·     Katastral- und Grundbuchdaten

 

Gebäude

·     Beschreibung,

·     Lage: Gemeinde/Straße, Platz usw.,

·     Gebäudeart (Krankenhaus, Sprengel, Departement, Verwaltungsämter usw.),

·     eventuelle Auflagen, Dienstbarkeiten und Lasten,

·     Eigenschaften (verbautes Volumen in m³, Größe der überbauten Fläche, Anzahl Stockwerke, Höhe in Metern, Anbindung an den Straßenverkehr, Anschluss an allgemeine Versorgungsnetze, usw.),

·     Zweckbestimmung,

·     Baujahr,

·     Hauptsächliche Änderungen am Gebäude: zusammenfassender Bericht,

·     Bestätigungen und Erklärungen hinsichtlich Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen: z.B. architektonische Hindernisse, Brandschutz, usw.,

·     Katastral- und Grundbuchdaten.

 

Maschinen und maschinelle Anlagen

·     Beschreibung,

·     Zugehörigkeitsgebäude,

·     Art und Klasse der Anlage,

·     Alter,

·     Bestätigungen und Erklärungen hinsichtlich Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen,

·     zugehörige maschinelle Anlagen.

 

Von den letztgenannten werden die folgenden Informationen aufgezeichnet:

-     Beschreibung,

-     Firma (Hersteller),

-     Anschaffungsjahr,

-     Preis,

-     Bestätigungen der Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen.

 
Bewegliche Güter

Zum Zweck der außerordentlichen Inventur für die Erstellung der Eröffnungsvermögensaufstellung müssen alle beweglichen Güter inventarisiert werden, die den zur Zeit verwendeten Ökonomatskategorien, die in den “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” definiert sind, angehören.

 

Gegenstand der außerordentlichen Inventur sind alle Güter, welche die Eigenschaften der abschreibbaren Güter haben, unabhängig von ihrem Wert, wie von der Richtlinie “Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter ” vorgesehen ist.

 

Die außerordentliche Inventur bezieht sich sowohl auf die Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes (die Güter bei Dritten inbegriffen) als auch auf die aufgrund irgend eines Rechtstitels (Leihe, Leasing, Miete, Probe usw.) verwendeten Güter von Dritten.

 

Bei Beendigung der außerordentlichen Inventur, erstellen die Sanitätsbetriebe den Akt der Erfassung der beweglichen Güter im Eigentum der Sanitätsbetriebe.

 

Für jedes bewegliche Gut, das Gegenstand der außerordentlichen Inventur ist, müssen alle Informationen die von den “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” vorgesehen sind, vorhanden sein und für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung müssen auf jeden Fall die folgenden Informationen angegeben werden:

·     Bezeichnung und Beschreibung

·     Nummer des Eingangs/ Nummer der Etikette,

·     Ökonomatsklasse,

·     Ankaufsdatum,

·     Herkunft (für die Güter in Eigentum), Rechtstitel der Konzession (für die Güter bei Dritten), Rechtstitel der Benützung der Güter (für die Güter von Dritten),

·     Anschaffungswert,

·     Standort.

 

Die außerordentliche Inventur erfolgt durch “physische” Ermittlung der in jeder Organisationseinheit (Abteilung – Dienst – Amt) des Sanitätsbetriebes vorhandenen beweglichen Güter, unter direkter Miteinbeziehung der Verwahrer der Güter.

 

b)     Abfassung des endgültigen buchhalterischen Inventars

Nach Abschluss der “physischen” Ermittlung der Güter ist es notwendig, die physisch ermittelten Güter und, falls es verfügbar ist, das vorhandene Inventar (oder die Liste der Güter mit den jeweiligen Informationen), welches das derzeit verwendete Informationssystem liefert, zu vergleichen.

 

Es wird folgende Vorgangsweise empfohlen:

1.     Auszug nach Organisationseinheit und Ökonomatskategorie aus dem vorhandenen Inventar, das folgende Informationen enthält:

·     Nummer Eingang / Nummer Etikette,

·     Ökonomatsklasse,

·     Beschreibung,

·     Zubehör,

·     Ankaufsdatum,

·     Anschaffungswert,

·     Eigentumstitel oder Rechtstitel der Nutzung.

 

2.     Vergleich zwischen vorhandenem Inventar und den physisch vorhandenen Gütern und physisch in den Organisationseinheiten ermittelten Gütern

Die Güter und das Zubehör für welche die Übereinstimmung zwischen vorhandenem Inventar und die physische Präsenz überprüft wird, werden mit bestätigendem Zeichen versehen und, falls nicht mit einer Etikette versehen, wird eine provisorische angebracht und zwar fortlaufend nach Verantwortungsbereich. Von den Gütern, die im Inventar aufscheinen, aber nicht physisch vorhanden sind, werden in der eigenen Erhebungsliste die eventuellen Informationen auf Seiten des Verwahrers aufgenommen (Verlegung des Gutes und wohin, Gut in Reparatur, Veräußerung oder Abgabe des Gutes, keine Angaben usw.)
 

3.     Inventur der physisch vorhandenen und nicht im Inventar registrierten Güter

In dieser Phase werden alle physisch vorhandenen, beweglichen Güter, die aber nicht im Inventar verzeichnet sind, erhoben.
Im Falle von etikettierten, aber nicht registrierten Gütern ist auf der dafür vorgesehenen Liste die Beschreibung und die Nummer der Etikette einzutragen und daran anschließend sind die anderen Inventardaten zu erheben und zu überprüfen.

Die vorhandenen Güter, die weder registriert noch etikettiert sind, müssen in einer eigens dafür vorgesehenen Liste mit zumindest den folgenden Informationen eingetragen werden:

·     Beschreibung des Gutes,

·     Hersteller und Matrikelnummer,

·     geschätztes Alter des Gutes (sofern der Verwahrer in der Lage ist, das Alter zu schätzen),

·     Eigentümer (falls der Verwahrer über diese Kenntnis verfügt).

 

4.     Schnittpunkt von physischer Erhebung zum Inventar

Sobald die physische Ermittlung in allen Organisationseinheiten abgeschlossen ist, geht man zur Gegenüberstellung mit dem Inventar des Sanitätsbetriebes über, zwecks Feststellung

a)     der registrierten und in der Organisationseinheit, der sie buchhalterisch zugeteilt sind, physisch vorhandenen Güter,

b)     der registrierten aber in einer anderen Organisationseinheit, als der sie buchhalterisch zugeteilt sind, physisch vorhandenen Güter,

c)     der registrierten aber nicht physisch vorhandenen Güter,

d)     physisch vorhandene, aber nicht registrierte Güter.

 

Hinsichtlich der unter a) fallenden Güte wird nur eventuell die Qualität der Daten des Inventars überprüft.

Hinsichtlich der unter b) fallenden Güter ist eine Aktualisierung vorzunehmen, und zwar durch die richtige Eintragung der tatsächlichen Organisationseinheit und des tatsächlichen Verwahrers.

Die unter c) fallenden Güter sind nach genauerer Überprüfung und Bestätigung, dass sie nicht vorhanden sind, unbeschadet der vom Artikel 11 der “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” vorgesehenen juridisch formalen Aspekte, aus dem Inventar zu streichen.

Die unter d) fallenden Güter werden nach genauer Feststellung des Eigentums oder des Gebrauchs und nach der Schätzung des Alters und des Wertes in das Inventar eingetragen.

Es ist absolut notwendig, dass zur Zeit der außerordentlichen Inventur in den einzelnen Organisationseinheiten alle Bewegungen von beweglichen Gütern (Kauf, Veräußerung, Verlegungen) streng aufgezeichnet werden und daher ist es angebracht, dass dafür die Verwahrer mit den geeigneten organisatorischen Mitteln die Verantwortung tragen.

 

c)     Bewertung der inventarisierten immateriellen und materiellen Anlagegüter

Für die Bewertung der inventarisierten immateriellen und materiellen Anlagegüter wird auf die Richtlinien “Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter.” verwiesen.

 

Allen Gütern, deren Anschaffungswert und deren Ankaufsdatum bei der Inventur nicht bekannt sind, wird ein zum Datum der Eintragung in die Eröffnungsvermögensaufstellung geschätzter Wert zugewiesen, welcher den Erhaltungszustand des Gutes berücksichtigt.

 

Deshalb werden bei der Bewertung die folgenden allgemeinen Kriterien angewandt:

 

·     die unbeweglichen Güter können bewertet werden:

-     zum Gebrauchswert, der aufgrund von Standardkosten des Quadratmeters (für die Gebäude) oder von Standardkosten bezogen auf gewisse Leistungsparameter (für Maschinen und maschinelle Anlagen) und Abschlägen aufgrund des Alters festgelegt wird,

-     zum Marktwert, geschätzt vom technischen Amt oder von eigens dazu beauftragten Experten, falls ein entsprechender Markt existiert,

-     aufgrund der Parameter für die Katastralbewertung; dazu ist es notwendig, dass für jedes Gut der Katastertarif, die Konsistenz, der Katasterertrag und der bezügliche Multiplikator eingeholt wird.

 

Diese Anlagegüter werden zum Nettowert eingetragen, ohne Berechnung der vorherigen Abschreibung. Sie werden ab dem Datum der Eröffnungsvermögensaufstellung abgeschrieben.

 

Der Wert der unbeweglichen Güter im Eigentum des Landes, die von den Sanitätsbetrieben verwendet werden, muss auch den Wert, der vom Land und/oder den Sanitätsbetrieben ausgeführten Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung, Restrukturierung und Reparatur umfassen, die innerhalb des Datums der Eröffnung der Vermögensaufstellung durchgeführt worden sind, enthalten.

Die eventuellen Aktiva oder Passiva finanzieller Natur, die sich auf diese Investitionen beziehen (Forderungen für Investitionsbeiträge, die noch einzuheben sind und Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten der betreffenden Leistungen) werden in den entsprechenden Forderungs- und Verbindlichkeitsposten eingetragen.

 

·     die beweglichen Güter werden mittels Angleichung an die durchschnittlichen Werte der Güter derselben Art, die im selben Jahr gekauft worden sind, bewertet und eingeschrieben.

 

Sobald der Anschaffungswert der Anlagegüter feststeht, muss dieser um den bezüglichen Abschreibungsfonds, der aus den Abschreibungen, die in jedem Geschäftsjahr für alle abschreibbaren Güter vorgenommen worden sind berichtigt werden (es wird daran erinnert, dass die Grundstücke und die in Bau befindlichen Anlagen nicht der Abschreibung unterliegen)

Hinsichtlich Kriterien, Modalitäten und Abschreibungssätze wird auf die Richtlinien ”Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter ” verwiesen.

 
Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14 und der “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” bleiben aufrecht.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die immateriellen und materiellen Anlagegüter im Eigentum der Sanitätsbetriebe dargestellt.

Bei den Eröffnungsbuchungen ist es natürlich notwendig, die Konten des Kontenplans zu nennen und nicht die, die vom Bilanzmuster vorgesehenen Aggregierungen.

 
Der Wert der immateriellen Anlagegüter, der in die Eröffnungsvermögensaufstellung eingetragen wird, ist bereits durch die Abschreibungen berichtigt. Dieser berichtigte Betrag wird in die jeweiligen Posten der Klasse A.I die im Muster der Vermögensaufstellung des Landes vorgesehen sind und als Gegenbuchung im Konto “Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens”, das zur Klasse I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens gehört, eingetragen.
 

Der Anschaffungswert der verschiedenen materiellen Anlagegüter und der bezüglichen Abschreibungsfonds, werden getrennt in die jeweiligen Posten der Makro-Klasse A.II eingetragen.

Auch in diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung auf dem Konto “Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens”, das zur Klasse I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens gehört.

 

Immaterielles Anlagevermögen

an

Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens


Materielles Anlagevermögen

an

Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens


Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens

an

Abschreibungsfonds


Wie bereits erwähnt, darf der Wert der unbeweglichen Güter, die von den Sanitätsbetrieben genützt werden, aber im Eigentum des Landes sind, nicht in der Vermögensaufstellung der Sanitätsbetriebe selbst eingetragen, sondern er muss in den Ordnungskonten unter “Güter Dritter” verbucht werden.

 

Die Eröffnugsbuchung ist die folgende:

 

Güter des Landes

an

Land K/Güter bei uns


 

2     FINANZANLAGEVERMÖGEN

 
Das Finanzanlagevermögen wird in zwei buchhalterische Kategorien unterteilt: die Forderungen und die Wertpapiere.
 
Die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung sind jene, die in der Klasse A.III, “Finanzanlagevermögen” enthalten sind, und zwar:

1     Forderungen an:

a)     Land

b)     Sanitätsbetriebe des Landes

c)     Vorschüsse auf INPDAP Fonds (Art. 4 LG 10/95)

d)     sonstige

2     Wertpapiere

 
Die Forderungen stellen das Recht dar, von Dritten bestimmte Beträge innerhalb bestimmter Fristen einzufordern.
 
Der Wert des finanziellen Anlagevermögens besteht hauptsächlich aus den Forderungen des Sanitätsbetriebes gegenüber dem Land oder anderen Körperschaften, ausgenommen die Vorschüsse auf INPDAP Fonds ex art. 4 LG 10/95, aufgrund von Zuweisungen für Investitionsbeiträge.
 
Diese Forderungen müssen ausgehend von der Überprüfung der aktiven Rückstände des III Titel der Einnahmen der Bilanz gemäß Finanzbuchhaltung erhoben werden (die Mehrzuweisungen, die sich aus der Wiedereintragung der verfallenen Rückstände der Einnahmen von Investitionsbeiträgen ergeben, inbegriffen).
Der Wert der Forderung ist der Nominalwert der Differenz des zugewiesenen Betrages und des zum Datum der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung bereits vom Sanitätsbetrieb eingehobenen Anteils.
Die Rückstände der Investitionsausgaben, Titel II, (die Mehrzuweiseungen, die sich aus der Wiedereintragung der verfallenen Rückstände der Einnahmen von Investitionsausgaben ergeben, inbegriffen), die eine Zweckbindung für eine noch nicht getätigte Investition darstellen, deren Realisierung aber bindend ist, müssen in die Passiva in der Klasse A.I “Ausstattungskapital”  des Nettovermögens, im Konto ”Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen”.
Der Anteil der passiven Rückstände bezüglich bereits erhaltene oder zu erhaltende aber noch nicht gezahlte Rechnungen, wird als Verbindlichkeit gegenüber Lieferanten verbucht.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 
Der Wert der Forderungen wird in den Aktiva, Klasse A.III “Finanzanlagevermögen” auf den jeweiligen Konten verbucht und zwar mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundenen Investitionen” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens eingetragen werden
 

Finanzanlagevermögen

(Forderungen)

an

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen


Im Fall, dass AKTIVE RÜCKSTÄNDE > PASSIVE RÜCKSTÄNDE, und deshalb die durchzuführenden Investitionen größer sind als die bezüglichen Einzahlungen der Investitionsfinanzierungen, wird die Differenz auf der Haben-Seite des Postens “Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” verbucht.
 

Forderungen

an

VERSCHIEDENE

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen
Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva
 
Im umgekehrten Fall, dass AKTIVE RÜCKSTÄNDE < PASSIVE RÜCKSTÄNDE, und deshalb die durchzuführenden Investitionen kleiner sind als die bezüglichen Einzahlungen der Investitionsfinanzierungen, wird die Differenz im Soll des Postens “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” verbucht.
 

VERSCHIEDENE

Forderungen

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen

 
 
Die Eintragung des Wertes der Vorschüsse auf INPDAP Fonds im finanziellen Anlagevermögen geschieht aufgrund des Landesgesetzes 10/95, welches vorsieht, dass die Bediensteten mit den erforderlichen Voraussetzungen an den Sanitätsbetrieb das Ansuchen um einen Vorschuss auf die angereifte Dienstabfertigung richten können (INPDAP FONDS).
 
Im Zuge des Vorschusses auf den INPDAP-Fonds tritt der Sanitätsbetrieb an die Stelle des Bediensteten als Inhaber der Forderung gegenüber dem Institut.
Die Forderung wird erst bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Bediensteten zurückgezahlt.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 
Der Wert der Vorschüsse auf den INPDAP-Fonds wird in den Aktiva, Klasse A.III “Finanzanlagevermögen” auf den jeweiligen Konten verbucht und zwar mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens eingetragen.
 

Finanzanlagevermögen

(Vorschüsse auf INPDAP Fonds)

an

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen

 
Die in dieser Kategorie zu verbuchenden Wertpapiere sind für einen dauerhaften Verbleib im Wertpapierportfolio des Betriebes bestimmt. Dies ist der Fall bei Wertpapieren des Staates oder Obligationen im Allgemeinen, die mittels Schenkungen erworben worden sind, und die gemäß dem Willen des Gebers nicht vor Fälligkeit veräußert werden dürfen.
Die für die Wertpapiere festzusetzende Wert ist der niedrigere der beiden Werte, Anschaffungswert zuzüglich Zusatzkosten und abzüglich Zinsen oder Marktwert.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

 

Der Wert der Wertpapiere wird in den Aktiva, Klasse A.III “Finanzanlagevermögen” verbucht, mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens.

 

Finanzanlagevermögen

(Wertpapiere)

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva


3     LAGERBESTÄNDE

Die Lagerbestände schließen alle Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes ein, die für die Erstellung der Leistungen des Sanitätsbetriebes im Zuge seiner normalen Tätigkeit bestimmt sind (und eventuell die für den Verkauf bestimmten Güter) wie Fertigwaren und –produkte, Halbfabrikate und Rohstoffe.

 

Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind jene der Klasse B.I des Umlaufvermögens “Lagerbestände” und zwar:

 

I.     Lagerbestände

1     medizinische

2     nicht medizinische
 

Das Verfahren zur Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung hinsichtlich der oben genannten Posten sieht drei Phasen vor:

 

a)     die außerordentliche Inventur der Lagerbestände,

b)     die Erstellung des Lagerinventars,

c)     die Bewertung der Lagerbestände.

 

a)     Außerordentliche Inventur

Die außerordentliche Inventur der Bestände (medizinische und nicht medizinische) besteht in der Tätigkeit, die darauf abzielt, den physischen Bestand der Verbrauchsgüter im Eigentum des Sanitätsbetriebes zu erfassen (die Güter, die noch geliefert werden und die sich bei Dritten befinden inbegriffen).
 

Sind die Bestände auf mehrere Orte (Magazine) verteilt, ist es notwendig, das allgemeine Inventar in mehrere Teilinventare aufzuteilen, die sich auf die jeweiligen Orte beziehen. Berücksichtigt man die für die physische Erhebung der Bestände notwendigen technisch-logistischen Zeiten, ist es möglich, die Teilinventare zu unterschiedlichen Zeiten zu erstellen (“Rotationsinventur”). Wird die Inventur zum Datum des Abschlusses durchgeführt, entsprechen die Bestände der physischen Zählung, im Fall der Rotationsinventur, wenn das Datum der einzelnen Teilinventuren nicht mit dem Datum des Abschlusses übereinstimmt, ist es notwendig, dass das Inventar um die Ein- und Ausgänge, die zwischen dem Datum der Inventur und dem Datum des Abschlusses stattgefunden haben, zu berichtigen.

 

Während der außerordentlichen Inventur müssen die eigens eingerichteten Arbeitsgruppen von jedem Gut folgende Merkmale erheben:

 

·     Artikelkodex,

·     Beschreibung des Artikels,

·     die physisch festgestellte Menge.

 
Bei Beendigung der Inventurarbeiten sind für jeden erhobenen Bereich die oben genannten Daten der inventarisierten Waren verfügbar.
 

b)     Erstellung des buchhalterischen Lagerinventars

Nach Durchführung der physischen Erhebung der Güter ist es notwendig, den Vergleich zwischen den physisch erhobenen Gütern und der von der Magazinbuchhaltung ermittelten Menge anzustellen.

 

Falls erhebliche Unterschiede bestehen, ist es vor allem angebracht, die Ergebnisse der physischen Zählung zu prüfen und dann, wenn nötig, die richtige Mengenangabe in die Magazinbuchhaltung einzugeben.

 

c)     Bewertung der Magazinbestände

Damit die Bestände bewertet werden können, ist es notwendig, die Mengen der gesamten, in allen für das Inventar relevanten Bereichen erhobenen Bestände mit der verwendeten Methode zu bewerten.

 

Bezüglich Bewertung der Magazinbestände wird auf die Richtlinie ”Kriterien und Modalitäten der Erhebung und Bewertung der Magazinbestände” verwiesen.

 

Die Bestimmungen des Landesgesetzes 14/2001 bleiben aufrecht.

 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

Der endgültige Wert der Bestände wird im Posten der Aktiva Klasse B.I mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Anfangsbewertungsrücklage der Vorräte” der Klasse I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens eingetragen.

 

Lagerbestände

an

Anfangsbewertungsrücklage der Vorräte


 
4     FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

Die Feststellung des Wertes der Forderungen und Verbindlichkeiten für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung setzt deren genaue Ermittlung und Bewertung zum Datum, das für die Eröffnung festgelegt worden ist, voraus.

 
Forderungen

Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind jene, die in der Klasse B.II der Aktiva enthalten sind:

 

II. Forderungen gegenüber:

 

1     Land

2     Sanitätsbetrieben des Landes

3     Sanitätsbetrieben außerhalb des Landes

4     Anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften

5     Ärar

6     Anderen

 

Die Forderungen des Umlaufvermögens werden in den verschiedenen, von der Vermögensaufstellung vorgesehenen Posten gemäß dem Kriterium der Kompetenz der entsprechenden Erträge (die sogenannten auszustellenden Rechnungen inbegriffen, das heißt die Forderungen für vor dem Datum des Jahresabschlusses erbrachte Dienste, für die aber innerhalb dieser Frist keine Rechnung ausgestellt worden ist), wenn eine Verpflichtung Dritter gegenüber dem Sanitätsbetrieb entstanden ist, eingetragen.

Für jeden Posten der Forderungen, werden, wie es vom Gesetz verlangt wird, die Beträge je nach dem, ob sie innerhalb von 12 Monaten einziehbar sind oder erst nachher, getrennt ausgewiesen.

Die Forderungen müssen zu ihrem angenommen einbringbaren Wert eingetragen werden, wobei ihr Nominalwert, berichtigt um die Abwertungen wegen eventueller Forderungsausfälle, getrennt ausgewiesen werden muss. Die Abwertung der zum Datum der Eröffnung der Vermögensaufstellung bestehenden Forderungen mittels eigenem Fonds (Wertberichtigung zu Forderungen), muss alle bereits aufgetretenen Situationen berücksichtigen, welche Verluste mit sich bringen können (Insolvenzen, Anfechtungen usw.) und jene, die mit mathematisch–statistischen Systemen geschätzt werden können und auf der Erfahrung mit den Kunden, mit denen der Sanitätsbetrieb zusammenarbeitet, beruhen.

 

Es ist deshalb notwendig, für jede Forderung die folgenden Informationen zu sammeln:

·     Schuldner,

·     Nominalwert,

·     Fälligkeit,

·     Risikograd der Uneinbringlichkeit.

 
Verbindlichkeiten
 
Die Verbindlichkeiten stellen die Verpflichtung dar, bestimmte Beträge zu bestimmten Fälligkeiten an eindeutig identifizierte Subjekte, zu zahlen.
Die Verbindlichkeiten stammen gewöhnlich von Operationen für den Erwerb von Produktionsfaktoren. Eine Verbindlichkeit ist in dem Moment in die Bilanz einzutragen, in welchem die Operation des Erwerbes stattgefunden hat, welche die Verbindlichkeit verursacht hat, das heißt, in dem Moment, in dem der Sanitätsbetrieb das Gut oder die Dienstleistung erhalten hat.
 
Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind in der Makroklasse D der Passiva enthalten. Es sind:

1     Darlehen

2     Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)     gegenüber mit dem Schatzamt betrauten Kreditinstitut

b)     gegenüber anderen Kreditinstituten

3     Verbindlichkeiten gegenüber dem Land

4     Verbindlichkeiten gegenüber Sanitätsbetrieben des Landes

5     Verbindlichkeiten gegenüber Sanitätsbetrieben außerhalb des Landes

6     Verbindlichkeiten gegenüber anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften

7     Verbindlichkeiten gegenüber Fürsorgekörperschaften

8     Steuerschulden

9     Verbindlichkeiten gegenüber dem Personal

10     Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten

11     Sonstige Verbindlichkeiten

 
Die verschiedenen Verbindlichkeitsposten, die vom Muster der Vermögensaufstellung vorgesehen sind, nehmen alle sicheren Passiva (für welche die Verpflichtung besteht, an ein bestimmtes Subjekt einen Geldbetrag zu entrichten), deren Betrag zum Datum der Fälligkeit festgelegt ist. Wie vom Gesetz vorgesehen, werden für alle Verbindlichkeitsposten die Beträge, je nach dem, ob sie innerhalb von 12 Monaten zu tilgen sind oder später, getrennt ausgewiesen.
 
Die Verbindlichkeiten werden zu ihrem Nominalwert eingetragen, als Gegenleistung für bis zum Datum des Jahresabschlusses erhaltene Güter oder Dienstleistungen (auch die zu erhaltenden Rechnungen stellen Verbindlichkeiten dar, und zwar Verbindlichkeiten aufgrund von abgelieferten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen für welche noch keine Rechnung eingegangen ist).
 
Für die Erfassung und Bewertung der Forderungen und Verbindlichkeiten, die in der Eröffnungsvermögensaufstellung einzutragen sind, ist es notwendig, zuerst auf der Grundlage der Ergebnisse der allgemeinen Buchhaltung, alle ausgestellten oder erhaltenen Dokumente zu zählen, von welchen die entsprechende Ein- oder Zahlung noch nicht erfolgt ist.
 
Die Bewertung der Forderungs- oder Verbindlichkeitsposten, denen keine Dokumente zu Grunde liegen, stützt sich auf die Analyse der Ergebnisse der Finanzbuchhaltung.
 
In diesem Fall ist es allerdings notwendig, zwischen zwei unterschiedlichen Situationen der Ausgabekapitel zu unterscheiden, und zwar, ob sogenannte “Schattenschulden”, die in den passiven Rückständen der jeweiligen Bilanz der Finanzbuchhaltung nicht enthalten sind, vorhanden sind oder nicht.
 

1)     Bei den Kapiteln, mit denen keine Schattenschulden verbunden sind (für welche sich die Erhebungen der Finanzbuchhaltung zu Jahresende als zuverlässig erweisen), geht man zur Analyse der Restbestände der Finanzbuchhaltung zum Eröffnungsdatum über.

Deshalb ist es notwendig:

·     die aktiven und passiven Rückstände (bezüglich) der vorherigen Haushaltsjahre Kapitel für Kapitel zu bestimmen,

·     die Rückstände von den Zweckbindungen und Feststellungen, die keine tatsächlichen Verbindlichkeiten oder Forderungen darstellen, gemäß den Grundsätzen, welche die Führung der allgemeinen Buchhaltung regeln, zu bereinigen,

·     die Rückstände, welche tatsächliche Verbindlichkeiten und Forderungen darstellen, in die Eröffungsvermögensaufstellung zu übertragen und sie nach den geeigneten Posten zu klassifizieren.

 

2)     Für die Kapitel, mit denen ”Schattenschulden” verbunden sind, (für welche die Erhebungen der Finanzbuchhaltung zu Ende des Geschäftsjahres sich als nicht zuverlässig erweisen) ist es nicht möglich, die passiven Rückstände der Finanzbuchhaltung in Verbindlichkeiten zu übersetzen, sondern es ist notwendig, den Wert der erhaltenen Güter und Dienstleistungen, die am Ende des Geschäftsjahres noch nicht bezahlt worden sind,  außerbuchhalterisch zu bestimmen.

 
Der Teil der passiven Rückstände, die für (zweckgebundene), laufende Ausgaben bestimmt sind und für die in den Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung noch keine von ihnen zu deckende Kosten entstanden sind, stellt passive Rechnungsabgrenzungen dar, und zwar für den Teil der noch nicht entstanden Kosten. Diese passiven Rechnungsabgrenzungen kompensieren den Anteil der bereits zugewiesenen zweckbestimmten Beiträge, die in den auf das Datum der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung folgenden Geschäftsjahren entstehenden Kosten von zweckbestimmten Projekten decken werden.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

Der endgültige Wert der Forderungen wird im Posten der Aktiva Klasse B.II mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 

Forderungen

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva


Der endgültige Wert der Verbindlichkeiten wird im Posten der Passiva Makroklasse D, im bezüglichen Posten, mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 
Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Verbindlichkeiten


 
5     FINANZAKTIVA, DIE NICHT ANLAGEVERMÖGEN SIND
Die Finanzaktiva, die nicht Anlagevermögen sind, werden von den Wertpapieren gebildet, die kein Finanzanlagevermögen bilden, das heißt von jenen, die kurzfristig gehalten werden.
Diese Wertpapiere sind, je nach dem, welcher Wert niedriger ist, entweder zum Anschaffungswert, zuzüglich Zusatzkosten und abzüglich eventueller Rechnungsabgrenzungen für Zinsen, oder zum geschätzter Marktwert zu bewerten.
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 

Der Wert der kurzfristigen Wertpapiere wird in den Aktiva, Klasse B.III ”Finanzielles Vermögen, das nicht Anlagevermögen darstellt” eingetragen mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 

Finanzielles Vermögen, das nicht Anlagevermögen darstellt

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva


 
6     LIQUIDE MITTEL
Die liquiden Mittel bestehen aus den liquiden Fonds des Sanitätsbetriebes.
 
Den Wertes der liquiden Mittel erhält man mittels Feststellung des Nominalwertes des zum Datum, das für die Erstellung der Eröffnungsvermögensaufstellung festgesetzt worden ist, verfügbaren Saldo bei:
 

·     den Ökonomats- und Leistungskassen des Sanitätsbetriebes,

·     dem mit dem Schatzamt betrauten Kreditinstitut,

·     der Banca d’Italia,

·     eventuellen anderen Kreditinstituten,

·     den Kontokorrentkonten und den Postdepots des Sanitätsbetriebes,

·     den Frankiermaschinen.

 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 

Der Wert der liquiden Mittel wird in den Aktiva, Klasse B.IV ”Liquide Mittel” eingetragen mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 

Liquide Mittel

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”


7     BERECHTIGUNGSFONDS DER AKTIVA
Die Berichtigungsfonds der Aktiva enthalten die Fonds, die für die Wertberichtigung der Vermögenselemente bestimmt sind, damit ihrem eventuellen Wertverlust Rechnung getragen wird. Diese Fonds werden von den Posten, auf die sie sich beziehen, abgezogen. Sie befinden sich also auf der Aktivseite als Abzug des jeweiligen Postens.
 
Die Berichtigungsfonds der Aktiva enthalten die folgenden Posten:
 

1     Abwertungsfonds Magazin

2     Wertberichtigungen zu Forderungen

3     Sonstige Wertberichtigungsfonds der Aktiva

 
Die ”Wertberichtigungen zu Forderungen” enthalten im Besonderen die Rückstellungen des Sanitätsbetriebes für die Abdeckung des Risikos der Forderungsausfälle (sofern es sich um ein Risiko handelt, das in quantitativer und qualitativer Hinsicht abschätzbar ist, um eine zuverlässige Vorausschätzung zu ermöglichen).
 
Die Sanitätsbetriebe sind angehalten, die Kriterien, die sie für die Festsetzung der einzelnen Fonds anwenden, zu erläutern, die eventuell in der Eröffnungsvermögensaufstellung enthalten sind.
 
 
8     RISIKO- UND ABGABENRÜCKSTELLUNGEN
Die Risiko- und Abgabenrückstellungen werden von den Beträgen gebildet, die zurückgestellt werden, um folgende Passiva abzudecken:
 

·     bestimmte Passiva,

·     Passiva, deren Vorhandensein sicher (Ausgabenrückstellung) oder wahrscheinlich ist (Risikorückstellung),

·     Passiva, von denen bei Jahresabschluss entweder die Höhe oder das Datum des Auftretens unbestimmt ist.

 
Obwohl die rechtlichen Bestimmungen keine spezifischen Kriterien für die Bewertung dieser Rückstellungen vorsehen, (und deshalb der Bestimmung des Wertes der Rückstellungen in der Eröffnungsvermögensaufstellung) ist es dennoch unumgänglich, sich bei der Bestimmung der Zuweisungen, an die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung der Haushaltsrechnung, vorgesehen vom gesetzesvertretenden Dekret 127/91, zu richten und insbesondere an den Grundsätzen der Abgrenzung und der Vorsicht, aufgrund derer alle Aufwendungen, die nach dem Datum des Abschlusses der Haushaltsabrechnung bestritten wurden, die aber wirtschaftlich in die Abrechnungsperiode gehören, in die Haushaltsabrechnung eingetragen werden müssen. Wenn diese Kosten die oben definierten Eigenschaften aufweisen, werden sie in Risiko- und Abgabenfonds eingetragen.
 
Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind in der Makroklasse B:
 

1     Rückstellungen für Steuern

2     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das bedienstete Personal

3     Rückstellungen für Risiken
4     Sonstige Rückstellungen
 
 

1     Rückstellungen für Steuern

Der Posten ”Rückstellungen für Steuern” enthält nur die Passiva für wahrscheinliche Steuern, deren Betrag und/oder deren Datum des Auftretens unbestimmt sind (zum Beispiel, für mögliche Feststellungen oder für ein laufendes Rechtsstreit mit der Finanzbehörde) oder für aufgeschobene Steuern.
 

2     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das Personal

Die Rückstellungen enthalten die folgenden Posten:

·     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das bedienstete Personal (Produktivitätssteigerungsprämien, Überstunden, Entschädigungen, sonstige zusätzliche Vergütungen, zu liquidierende Sozialabgaben, sonstige Abgaben),

·     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das vertragsgebundene Personal,

·     Rückstellungen für Vertragserneuerungen für das bedienstete Personal,

·     Rückstellungen für Erneuerungen der Abkommen für das vertragsgebundene Personal,

·     Rückstellung für Ausgaben für das Personal im Ruhestand.

 
Der in den Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das bedienstete und vertragsgebundene Personal einzutragende Betrag entspricht der Summe der Personalkosten, die nach dem Datum der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung liquidiert werden, aber in den vorherigen Geschäftsjahren aufgrund von Schätzungen der dafür zuständigen Ämter angereift sind und deshalb wirtschaftlich in diese vorherigen Geschäftsjahre gehören.
 
Der in den Rückstellungen für Vertragserneuerungen für das bedienstete Personal und für Erneuerungen der Abkommen für das vertragsgebundene Personal einzutragende Betrag entspricht den eventuellen Ausgaben, welche durch die oben genannten Vertragserneuerung hervorgerufen werden, wirtschaftlich aber in die Geschäftsjahre vor dem Datum der Anfangsvermögensaufstellung gehören, die aber zu einem Zeitpunkt nach diesem Datum festgelegt und/oder liquidiert werden.
Die Daten und die Berechnungsmodalitäten werden vom Land festgelegt.
 
Der in den Rückstellungen für Ausgaben für das Personal im Ruhestand einzutragende Betrag entspricht den Kosten, die sich auf Geschäftsjahre vor dem Datum der Eröffnung beziehen und sich aus der Anwendung von Verträgen, die für diese Geschäftsjahre gelten, ergeben. Die Höhe der aufgrund dieser Verträge noch zu liquidierenden Beträgen wirkt sich auf die Festlegung der Behandlung des Personals im Ruhestand aus, das aus dem Dienst ausgeschieden ist und im Zeitraum, für welchen die Verträge gelten, ein Recht auf Pension hat.
Die Berechnung erfolgt ”ad personam”.
 
3     Rückstellungen für Risiken
Diese Rückstellungen enthalten folgende Posten:

·     Rückstellungen für Streit und Schiedssachen und Schadenersatz,

·     sonstige Rückstellungen für Risiken,

·     Rückstellungen für Wechselkursschwankungen.

 
Der in den Rückstellungen für Risiken einzutragende Betrag entspricht den aufgrund der Schätzung der zuständigen Ämter angenommenen Passiva aus den Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Vermögensaufstellung.
 
4     Sonstige Rückstellungen
Diese Rückstellungen enthalten die folgenden Posten:

·     Rückstellungen für zu liquidierende Zahlungen an vertragsgebundene Einrichtungen,

·     Rückstellungen für sonstige zu liquidierende Abgaben,

·     Rückstellungen für Angleichungen der Tarife und für Erneuerungen der Vereinbarungen.

 
Auch in diesem Fall entspricht der in die oben genannten Rückstellungen einzutragende Betrag den aufgrund der Schätzung der zuständigen Ämter angenommenen Passiva aus den Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Vermögensaufstellung.
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betroffenen Posten dargestellt.

 

Bei den Eröffnungsbuchungen muss auf die Konten des Kontoplans Bezug genommen werden und nicht auf die Aggregierung des Musters der Vermögensausfstellung.

 
Der Betrag der Rückstellungen für Risiken und Abgaben wird in der Makroklasse B der Passiva mit der Gegenbuchung auf dem Konto ”Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”, das der Klasse A.I Ausstattungskapital des Nettovermögen angehört.
 
 

Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Risiko- und Abgabenrückstellungen


 
9     ABFERTIGUNGSFONDS
Die Abfertigungsfonds (Makroklasse B der Passiva der Vermögensaufstellung) beinhalten die folgenden Posten:

1     Rückstellungen für Leistungsprämie (SUMAI),

2     Abfertigungsfonds,

3     Ergänzungsfonds für Dienstprämie LG 10/95.

 
 
1     Rückstellungen für Leistungsprämie (SUMAI)
In die Rückstellungen für Leistungsprämie (SUMAI) fließen jährlich die Zuweisungen für Rückstellungen für Kosten, die für jeden Mitarbeiter, der im Genuss der Leistungsprämie SUMAI kommt, angereift sind und die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person ausgezahlt werden. Beim Erstellen der Vermögensaufstellung wird deshalb der gesamte Fonds für den bis zu diesem Datum angereiften Teil eingerichtet.
Die Berechnung erfolgt ”ad personam”.
 
2      Abfertigungsfonds
Der Abfertigungsfonds beinhaltet die Rückstellungen für die Auszahlung der Abfertigungen. Es handelt sich um einen Fonds, in welchen die Kosten der Abfertigungen für jeden einzelnen Mitarbeiter, die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Mitarbeiter ausgezahlt werden, zurückgestellt werden.
Bei der Eröffnung der Vermögensaufstellung wird deshalb der gesamte Fonds für den bis zu diesem Datum angereiften Teil eingerichtet.
 
3     Ergänzungsfonds für Dienstprämie LG 10/95
Der “Ergänzungsfonds für Dienstprämie LG 10/95 ist vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10 vorgesehen.
Für die Bediensteten der Sanitätsbetriebe reift im Laufe von deren Dienstzeit die Dienstprämie an. Das oben genannte Gesetz bestimmt, dass die Sanitätsbetriebe des Landes die Dienstprämie mit einem Anteil zu eigenen Lasten ergänzen müssen.
Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: die Ergänzung stellt eine weitere Aufwendung dar, die sich auf die Arbeitskosten auswirkt; außerdem kann diese Aufwendung gemäß dem Grundsatz der Abgrenzung, nicht vollständig dem Geschäftsjahr, in dem die entsprechende Auszahlung erfolgt, angerechnet werden (Jahr des Austritts aus dem Dienst des Mitarbeiters), sondern sie muss allen Geschäftsjahren, in denen der Bedienste im Sanitätsbetrieb tätig war, proportional angerechnet werden.
In Befolgung des Grundsatzes der Abgrenzung ist es notwendig, einen eigenen Fonds in der Anfangsvermögensaufstellung zu erstellen, in dem die bis zur Eröffnung für alle Bediensteten, die ein Recht darauf haben, angereiften Anteile der ergänzenden Dienstprämie, zurückgestellt werden, und zwar nach den Grundsätzen und Modalitäten, die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind und aufgrund der von den Personalabteilungen gelieferten Daten.
 
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betroffenen Posten dargestellt.

Bei den Eröffnungsbuchungen muss auf die Konten des Kontoplans Bezug genommen werden und nicht auf die Aggregierung des Musters der Vermögensausfstellung.

 
Der Betrag des ”Abfertigungsfonds” wird in der Makroklasse C der Passiva mit der Gegenbuchung auf dem Konto ”Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I ”Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.
 

Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Rückstellungen für Abfertigungsfonds


 
10     AKTIVE UND PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNGEN
Die Rechnungsabgrenzungen sind Teile von Aufwendungen und Erträgen, die wirtschaftlich zwei oder mehreren Geschäftsjahren zuzuordnen sind. Die Höhe der Beträge der verschiedenen Teile entspricht dem Verhältnis der Länge der zeitlichen Zugehörigkeit zu den verschiedenen Geschäftsjahren.
 
Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind in der Makroklasse C der Aktiva und E der Passiva.
 
Zum endgültigen Datum für die Abfassung der Anfangsvermögensaufstellung, müssen folgende Werte definiert sein:
 
 

·     fremde Rückstände, das sind Teile von Erträgen, die wirtschaftlich in das abzuschließende Geschäftsjahr gehören, aber erst in den folgenden Geschäftsjahren gezahlt werden (ein typisches Beispiel sind Teile von Raten, die im Nachhinein gezahlt werden, und die sich auf einen Zeitraum beziehen, der sich vor und nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres erstreckt, Aktivzinsen mit Liquidierungsdatum, das nicht mit dem Datum der Haushaltsabrechnung übereinstimmt usw.),

 

·     eigene Vorauszahlungen, das sind Anteile von Aufwendungen, die innerhalb des Abschlusses des Geschäftsjahres getragen worden sind, wirtschaftlich aber in nachfolgende Geschäftsjahre gehören (zum Beispiel Anteile von passiven Raten, von Versicherungsprämien, von Abonnements, von Gebühren, von Passivzinsen usw., deren Zahlung im Voraus erfolgt, die sich auf Zeiträume beziehen, die sich vor und nach dem Datum des Geschäftsabschlusses erstrecken),

 

·     eigene Rückstände, das sind Anteile von Aufwendungen, die wirtschaftlich in das abzuschließende Geschäftsjahr gehören, aber erst in späteren Geschäftsjahren bezahlt werden (zum Beispiel Anteile von passiven Raten, von Versicherungsprämien, von Abonnements, von Gebühren, von Passivzinsen usw., die im Nachhinein gezahlt werden und sich auf Perioden beziehen, die sich vor und nach dem Datum des Geschäftsabschlusses erstrecken),

 

·     fremde Vorauszahlungen, das sind Anteile von Erträgen, die innerhalb des Abschlusses des Geschäftsjahres erhalten worden sind, wirtschaftlich aber in nachfolgende Geschäftsjahre gehören (zum Beispiel Anteile von aktiven Raten, von Aktivzinsen usw, deren Zahlung im Voraus erfolgt, die sich auf Zeiträume beziehen, die sich vor und nach dem Datum des Geschäftsabschlusses erstrecken).

 
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betroffenen Posten dargestellt.

 

Bei den Eröffnungsbuchungen muss auf die Konten des Kontoplans Bezug genommen werden und nicht auf die Aggregierung des Musters der Vermögensausfstellung.

 

Der Wert der fremden Rückstände und der eigenen Vorauszahlungen wird in der Makroklasse C, ”Rechnungsabgrenzungen”, der Wert der eigenen Rückstände und fremden Vorauszahlungen in der Makroklasse E ”Rechnungsabgrenzungen” verbucht. Die Gegenbuchung beider Werte erfolgt auf dem Konto ”Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”, das der Klasse A.I ”Ausstattungskapital” des Nettovermögens angehört.

 
 

Aktive Rechnungsabgrenzungen

an

Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”,


Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”,

an

Passive Rechnungsabgrenzungen


 
11     DAS NETTOVERMÖGEN
Das Nettovermögen stellt die Differenz zwischen dem Wert aller Elemente der Aktiva des Betriebsvermögens (Anlagevermögen, Lagerbestände, Forderungen, Finanzaktiva, Kassa, aktive Rechnungsabgrenzungen) und dem Wert aller Elemente der Passiva (Verbindlichkeiten, Risikorückstellungen und künftige Ausgaben, passive Rechnungsabgrenzungen), die zu einem vorher festgesetzten Zeitpunkt gebildet wird (im spezifischen Fall handelt es sich dabei um das Datum für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung).
 
Bei der Erstellung der ersten Vermögensaufstellung wird das Nettovermögen ausschließlich vom ”Ausstattungskapital” gebildet (Klasse A.I), welches das darstellt, was für die Privatbetriebe das Gesellschaftskapital ist, oder das Kapital, das für die Gründung eingebracht worden ist; anders ausgedrückt, bei der Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung bildet der Wert des Ausstattungskapitals den einzigen Posten des Nettovermögens.
 
Was die Zusammensetzung des Ausstattungskapitals betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es aus vier verschiedenen Posten besteht:
 

·     Anfangsbewertungsrücklage des Analgevermögens: der eingetragene Wert ist gleich dem Netto-Wert des materiellen und immateriellen Anlagevermögens zum Datum der Anfangsvermögensaufstellung, der aus der außerordentlichen Inventur und Bewertung hervorgeht,

 

·     Rücklage für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen: der eingetragene Wert ist gleich dem Wert der passiven Rückstände der Geschäftsjahre vor dem Datum der Anfangsvermögensaufstellung, welche die Zweckbindungen für noch nicht durchgeführte aber verpflichtende Investitionen darstellen,

 

·     Anfangsbewertungsrücklage der Vorräte: der eingetragene Wert ist gleich dem Wert der Sanitären und nichtsanitären Vorräte zum Datum der Anfangsvermögensaufstellung, welcher aus der physischen Erhebung der Bestände und der entsprechenden Bewertung hervorgeht,

 

·     Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva: der eingetragene Wert ist gleich der Differenz zwischen dem Wert der in der Anfangsvermögensaufstellung wiedergegebenen sonstigen Aktiva und dem Wert der in der Anfangsvermögensaufstellung wiedergegebenen sonstigen Passiva, das heißt, gleich jener Posten, die nicht in die vorher genannten Rücklagen fallen. Der eingetragene Wert stellt also im Wesentlichen den Saldo des Ergebnisses der vorherigen Geschäftsjahre dar.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
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ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
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ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
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ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
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ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionb) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionActiond) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 16
ActionActionArt. 1 (Aufnahme von Darlehen oder Ausgabe von Anleihen)
ActionActionArt. 2 (Voranschlag der Einnahmen)
ActionActionArt. 3 (Voranschlag der Ausgaben)
ActionActionArt. 4 (Allgemeine zusammenfassende Übersicht)
ActionActionArt. 5 (Pflichtausgaben)
ActionActionArt. 6 (Unvorhergesehene Ausgaben)
ActionActionArt. 7 (Ausgleichende Haushaltsänderungen für Personalausgaben)
ActionActionArt. 8 (Ausgleichende Haushaltsänderungen für die Neuklassifizierung der Ausgaben in Durchführung von SIOPE)
ActionActionArt. 9 (Rückständegebarung)
ActionActionArt. 10 (Verzicht auf die Einhebung geringer Einnahmen)
ActionActionArt. 11 (Dreijahreshaushalt 2007-2009)
ActionActionArt. 12 (In-Kraft-Treten)
ActionActionAnlagen
ActionActione) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 4
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 5
ActionActiong) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 15
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 6
ActionActionj) Landesgesetz vom 9. Oktober 2008, Nr. 8
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 1
ActionActionl) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 2
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Oktober 2009 , Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 11
ActionActiono) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 12
ActionActionp) Landesgesetz vom 13. Oktober 2010 , Nr. 12
ActionActionq) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 15
ActionActionr) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 15. November 2011, Nr.13
ActionActiont) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15
ActionActionu) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 16
ActionActionv) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionActionv) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionActionx) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionActiony) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12
ActionActionz) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1
ActionActiona') Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 2
ActionActionb') Landesgesetz vom 23. September 2014, Nr. 6
ActionActionc') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11
ActionActiond') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12
ActionActione') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Mai 2015, Nr. 13
ActionActionf') Landesgesetz vom 24. September 2015, Nr. 10
ActionActiong') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11
ActionActionh') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 12
ActionActioni') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18
ActionActionj') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19
ActionActionk') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20
ActionActionl') Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 2
ActionActionm') Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 6
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionAbkommen für das Personal des nichtärztlichen Bereiches
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich und Dauer)
ActionActionArt. 2 (Landeszulage)
ActionActionArt. 3 (Gehaltserhöhungen und Laufzeiten)
ActionActionArt. 4 ( Homogenisierungsgehalt)
ActionActionArt. 4/bis
ActionActionArt. 5 (Wirksamkeit der neuen Gehälter)
ActionActionArt. 6 (Festlegung der Landestarife)
ActionActionArt. 7 (Arbeitszeit)
ActionActionArt. 8 (Teilzeitbeschäftigung)
ActionActionArt. 9 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)
ActionActionArt. 10-15.   
ActionActionArt. 16 (Erholungswartestand)
ActionActionArt. 17 (Bildungsurlaub)
ActionActionArt. 18   
ActionActionArt. 19 (Röntgengefahr)
ActionActionArt. 20 (Zielvorhaben)
ActionActionArt. 21 (Produktivitätssteigerung und Mehrstunden)
ActionActionArt. 22   
ActionActionArt. 23 (Besoldungsmäßige Anerkennung des im Ausland geleisteten Dienstes)
ActionActionArt. 24 (Bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen)
ActionActionArt. 25
ActionActionArt. 26 (Zweckbestimmung der Restbeträge des Fonds D)
ActionActionArt. 27 (Zulage zu Gunsten der Bediensteten für den Gebrauch der ladinischen Sprache)
ActionActionZusatzprotokoll
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 108
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 166
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 172
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 238
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 268
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 317
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 318
ActionAction Beschluss vom 25. März 2014, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 1. April 2014, Nr. 361
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 484
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 492
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577
ActionAction Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
ActionActionAnlage 1
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 687
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2014, Nr. 861
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 5. August 2014, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 2. September 2014, Nr. 1041
ActionAction Beschluss vom 9. September 2014, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2014, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2014, Nr. 1242
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1248
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1302
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1366
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1388
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1370
ActionAction Beschluss vom 25. November 2014, Nr. 1421
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1528
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1530
ActionAction Beschluss vom 16. Dezember 2014, Nr. 1547
ActionAction Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579
ActionAction Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1599
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction Beschluss Nr. 64 vom 18.01.2010
ActionAction Beschluss Nr. 338 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 365 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 377 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 487 vom 15.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 491 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 492 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 577 vom 12.04.2010
ActionAction Beschluss vom 19. April 2010, Nr. 671
ActionAction Beschluss Nr. 751 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 759 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 764 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 7. Juni 2010, Nr. 982
ActionAction Beschluss Nr. 1032 vom 14.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1042 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1068 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1186 vom 12.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1256 vom 26.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 227 vom 08.02.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1370 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389
ActionAction Beschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010
ActionAction Beschluss vom 20. September 2010, Nr. 1527
ActionAction Beschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1849 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1860 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1945 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1982 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2094 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2140 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 817 vom 10.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2141 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2163 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2164 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss vom 8. November 2010, Nr. 1804
ActionAction Beschluss Nr. 773 vom 10.05.2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
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