(1) Die Lehrpersonen können, aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung genehmigt werden, im Laufe eines Schuljahres und für höchstens zwei auch nicht aufeinanderfolgende Monate zur Teilnahme an Intensivkursen zur Erlernung und Verbesserung der zweiten Sprache und der ladinischen Sprache ermächtigt werden. Diese Zeit gilt für alle Belange als Dienst, und die Kosten für die Einschreibung und den Besuch der Kurse gehen zu Lasten des Landes. Falls die Kurse außerhalb des Dienstsitzes stattfinden, wird für die Teilnahme an denselben ein Tagessatz gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, gewährt.
(2) Das Lehrpersonal beansprucht die obgenannte Begünstigung in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Diese Abwesenheit darf keine Aufnahme von Ersatzpersonal zur Folge haben.