Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Der Abteilungsdirektor trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Abteilung. Er bestimmt mit den Amtsdirektoren im Rahmen der festgelegten Ziele, Programme und Schwerpunktvorhaben der Abteilung die Ziele der Tätigkeit der entsprechenden Ämter, plant, koordiniert und überprüft ihre Durchführung und trifft nötigenfalls anstelle des Amtsdirektors die erforderlichen Maßnahmen. Er sorgt für einen angemessenen Informationsfluß innerhalb der Abteilung.
(2) Der Abteilungsdirektor verfügt, nach Anhören der Bediensteten und der betroffenen Amtsdirektoren, die Zuweisung und Mobilität von Bediensteten zwischen den Ämtern der Abteilung.
(3) Der Abteilungsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Kompetenzbereich der Abteilung fallen und nicht ausdrücklich anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.
(4) Der Abteilungsdirektor kann Verwaltungsbefugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, dem für den Sachbereich zuständigen Amtsdirektor übertragen.
(5)4)
Die Überschrift des Art. 4 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
Art. 4 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.