In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich "Urlaub auf dem Bauernhof"

Visualizza documento intero

Art. 6
Voraussetzungen

1. Das landwirtschaftliche Unternehmen des/der Antragstellenden muss mindestens:

a) zwei ha Wiese oder Ackerfutterbau bewirtschaften und zwei Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten, oder

b) einen Hektar Obst- oder Weinbauflächen bewirtschaften, oder

c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.

Für die Anerkennung der Mindestvoraussetzungen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthalten sind. Mischbetriebe, die verschiedene Kulturarten laut den Buchstaben a), b) und c) anbauen, müssen mindestens zwei Hektar Fläche aufweisen und die Obst- und Weinbauflächen werden mit dem Faktor zwei multipliziert.

2. Bei Betrieben mit Wiesen- und Ackerfutterbauflächen wird ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,5 GVE pro Hektar Futterfläche und ein durchschnittlicher Höchstviehbesatz gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens 2 GVE, welche die Mindestvoraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen. Für die Berechnung der Futterfläche finden die Bestimmungen und Korrekturkoeffizienten des Ländlichen Entwicklungsplanes des Landes Anwendung, für die Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) die Umrechnungskoeffizienten laut Dekret des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung.

3. Die Beihilfen zugunsten von Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 werden nur landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt, bei welchen der FWL der Kernfamilie den Wert von 4,55 nicht übersteigt und bei welchen die Mitglieder der Kernfamilie, außer den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub auf dem Bauernhof, keine anderweitige touristische Tätigkeit und keine andere nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben; die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ist nur dann unzulässig, wenn sie mit mehr als einem Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im selben Zeitumfang ausgeübt wird. Für Antragstellende, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung als Junglandwirt/Junglandwirtin erfüllen und sich bereits im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung niedergelassen haben, darf der FWL der Kernfamilie den Wert von 5,37 nicht übersteigen. Die restlichen Voraussetzungen dieses Absatzes bleiben unverändert.

4. Bedingung für die Förderung ist das Erreichen einer Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von mindestens 3 Blumen nach Abschluss der Arbeiten und Ankäufe, für welche die Förderung beantragt wurde.

5. Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalbeiträgen an Betriebe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht oder mit 1 oder 2 Blumen eingestuft sind, ist

a) die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses gemäß Punkt 3.1 Buchstabe c) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008, in geltender Fassung, oder

b) der Besitz eines Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft oder für Hauswirtschaft und Ernährung, erlangt ab dem Jahr 1995, seitens des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds.

6. Für die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Ausübung einer Urlaub auf dem Bauernhof - Tätigkeit seit mindestens fünf Jahren vor Beantragung der Beihilfe,

b) keine Ausübung einer anderen touristischen Tätigkeit seit mindestens fünf Jahren vor Beantragung der Beihilfe,

c) eine Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von 1 bis 3 Blumen zum Zeitpunkt der Antragstellung; Betriebe, die bereits mit 3 Blumen eingestuft sind, müssen eine Einstufung mit mindestens 4 Blumen nach Durchführung der Arbeiten und Ankäufe erreichen,

d) für die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 1 oder 2 Blumen eingestuften Betriebe, die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses gemäß Punkt 3.1 Buchstabe c) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008, in geltender Fassung, oder der Besitz eines Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft oder für Hauswirtschaft und Ernährung, erlangt ab dem Jahr 1995, seitens des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder eines im Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitglieds.

e) Vorlage eines Plans mit Berechnung der Rentabilität der geplanten Tätigkeit nach der Investition sowie Angabe der Maßnahmen, mit welchen der Betrieb die geplante Einstufung erreichen soll.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionActionAnlage
ActionActionAnwendungsbereich
ActionActionZielsetzungen
ActionActionBegriffsbestimmungen
ActionActionBeihilfeberechtigte
ActionActionFörderfähige Vorhaben
ActionActionVoraussetzungen
ActionActionArt und Höhe der Beihilfe
ActionActionMindest- und Höchstbeträge
ActionActionErmittlung der förderfähigen Ausgaben
ActionActionEinreichung und Bearbeitung der Anträge
ActionActionVorschüsse und Anzahlungen
ActionActionAuszahlung der Beihilfe
ActionActionVerpflichtungen und Sanktionen
ActionActionWiderruf der Beihilfe
ActionActionKontrollen
ActionActionÜbergangsbestimmung
ActionActionTabelle 1 zu Punkt 6.2
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis