In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
Mindeststandards für die Ausbildung im Rettungswesen, in der Notfallmedizin. Widerruf der Beschlüsse der Landesregierung vom 22. April 2013, Nr. 615, vom 3. Juni 2013, Nr. 832 und vom 22. Juli 2014, Nr. 923

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Bestimmungen im Falle von Abwesenheit, einschließlich Wartestand, und Wiedereintritt in den Rettungsdienst.

Für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und freiwillige Rettungshelferinnen und Rettungshelfer:

1. Die Dauer der Abwesenheit beträgt weniger als ein Jahr:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss absolviert werden.

2. Die Abwesenheit dauert von einem bis zwei Jahren:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.

Außerdem muss für beide Ausbildungsstufen das gesamte Ausbildungsmodul BLS-D absolviert werden.

3. Die Abwesenheit dauert von zwei bis 3 Jahren:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.

Außerdem müssen für die Ausbildungsstufe A die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-1 und für die Ausbildungsstufe B die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-2 in vollem Umfang absolviert werden.

4. Die Abwesenheit dauert mehr als 3 Jahre:

Die jährlich vorgeschriebene Fortbildung muss im Wiedereintrittsjahr absolviert werden.

Außerdem müssen für die Ausbildungsstufe A die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-1 und für die Ausbildungsstufe B die Ausbildungsmodule BLS-D und BTLS-2 in vollem Umfang absolviert werden.

Für die Ausbildungsstufe B muss zusätzlich ein PBLS-D Modul absolviert werden.

Für beide Ausbildungsstufen müssen insgesamt 25 Einsätze im Rettungsdienst/Krankentransport als drittes Besatzungsmitglied nachgewiesen werden.

Nach Absolvierung der oben genannten Aus- und Weiterbildungsmodule erfolgt die Anerkennung der ursprünglich erworbenen Ausbildungsstufe.

Für im Landesnotfalldienst tätiges ärztliches und Krankenpflegepersonal:

Für jedes Abwesenheitsjahr muss das positive Gutachten der Tutorin oder des Tutors vorgelegt werden, welches belegt, dass 2 Dienstturnusse zu je 12 Stunden absolviert wurden.

Außerdem müssen die BLS-D und PBLS-D Zertifikate oder gleichgestellte von den internationalen Leitlinien anerkannte gültige Zertifikate vorgelegt werden.