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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds

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5. Bearbeitung des Antrags

1. Nach seinem Eingang wird der Antrag zur inhaltlichen Bearbeitung dem zuständigen Amt der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt.

2. Der zuständige Amtsdirektor/Die zuständige Amtsdirektorin oder die von diesem oder dieser mit der fachlichen Bearbeitung betraute Person überprüft den Antrag anhand der unter Ziffer 5.3 angeführten Kriterien, fordert gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen an, überprüft die Kosten und übermittelt dem Verwaltungsamt für Landschaft und Raumentwicklung eine Bewertung samt Vorschlag, die der Kommission für den Landschaftsfonds als Entscheidungsgrundlage dienen. Die mit der fachlichen Bearbeitung betraute Person kann in der Kommission für den Landschaftsfonds die Berichterstattung übernehmen.

3. Die Kommission für den Landschaftsfonds überprüft den vollständigen Antrag nach folgenden Kriterien:

a) Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die unter Ziffer 3 angeführten Ziele,

b) Qualität und eventuelle Synergieeffekte,

c) besondere Erfordernisse auf Landesebene,

d) Raumwirksamkeit: Das direkte Resultat des Vorhabens muss durch konkrete landschaftliche Eingriffe sichtbar sein. Dieses Kriterium gilt nicht für Studien, Forschungsprojekte oder Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen laut Ziffer 3,

e) Nachhaltigkeit aus ökologischer Sicht: Ökologisch nachhaltige Maßnahmen haben Vorrang vor Maßnahmen mit kurzzeitigen Auswirkungen,

f) intellektuelle oder materielle Eigenleistung,

g) Einbindung der örtlichen Bevölkerung, angemessene Teilnehmerzahl.

4. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann die Kommission eine Änderung der Zweckbestimmung der gewährten Förderung genehmigen, sofern dieser Antrag vor Durchführung der Änderung vorgelegt wurde.

5. Sobald die Kommission den Antrag genehmigt hat, setzt der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die Höhe der Förderung fest.