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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds

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3. Förderbare Vorhaben

1. Förderbar sind folgende Vorhaben:

a) zur langfristigen Erhaltung, Wiederherstellung oder Weiterentwicklung der biologischen und strukturellen Vielfalt der Natur und Landschaft,

b) zum Schutz, zur Pflege, zur langfristigen Erhaltung, zur Wiederherstellung oder Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft, deren Erscheinungsbild und deren Strukturelemente,

c) zur Sicherung und Förderung der Bodennutzungs- und Bewirtschaftungsformen mit ökologisch wertvoller Funktion,

d) zur Förderung des Arten- und Lebensraumschutzes auf lokaler Ebene sowie Flächenankauf seitens der öffentlichen Hand zu Naturschutzzwecken;

gefördert werden in diesem Zusammenhang insbesondere spezielle Artenschutzmaßnahmen für die im Bestand gefährdeten heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie die Schaffung oder Rückgewinnung von natürlichen Lebensräumen, die Revitalisierung von Hecken, Flurgehölzen, Alleen und Waldrändern, die Renaturierung von kanalisierten oder eingedolten Gewässern, die ökologische Aufwertung von Wohnumgebungen, der Flächenankauf durch die öffentliche Hand zu Naturschutzzwecken zur Schaffung von Pufferzonen und Naturkorridoren, die Vernetzung von Schutzgebieten oder Erhaltung spezieller Artenvorkommen,

e) im Rahmen der Pflege, Erhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung schutzwürdiger, im Bauleit-, Durchführungs- oder Landschaftsplan eingetragener Ensembles oder Weiler:

1) Beratungen und Projekte im Bereich des Ensemble- und Weilerschutzes auf Gemeindeebene; Förderungsempfänger ist in diesem Falle nur die Gemeinde,

2) Fassadengestaltung, Dacheindeckung oder beides, sofern der Ensembleschutz- oder Landschaftsplan diesbezüglich ausdrücklich verbindliche Vorschriften enthält und die anfallenden Mehrkosten im Antrag ausführlich und eindeutig belegt werden. Die maximale Förderungshöhe ergibt sich in diesem Fall aus den Mehrkosten, die durch die Auflagen des Ensemble- oder Weilerschutzes entstehen. Für Schindeldächer kommen die Beitragssätze der Richtlinien Landschaftspflege zur Anwendung. Die Mehrkosten für die Verlegung von Mönch- und Nonnenziegeln werden auf der Grundlage der von der Landesabteilung Denkmalpflege angewandten Richtpreise berechnet. Die Kostenvoranschläge mit den anfallenden Posten müssen anhand der aktuellen Richtpreisverzeichnisse des Landes erarbeitet werden. Förderungsempfänger können in diesen Fällen auch Private und private Vereinigungen sein,

f) zur qualitativen Dorferneuerung und -entwicklung, zur Bekanntmachung der Problematiken der Raumentwicklung und Ortsplanung sowie Verbreitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen,

g) Veranstaltungen, Publikationen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur, die eine breite Öffentlichkeit erreichen beziehungsweise eine angemessene Teilnehmeranzahl aufweisen,

h) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb der Naturparke, Biotope, Natura 2000-Gebiete, im Nationalpark sowie in deren unmittelbarem Umfeld mit positiver Auswirkung auf die Schutzgebiete,

i) Besucherlenkungsmaßnahmen im Bereich von Schutzgebieten, Errichtung von Themenwegen und Naturlehrpfaden, Erstellung von landschaftlichen Gestaltungsplänen und landschaftliche Entwicklungskonzepte, ökologische Planungen.

2. Im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3.1 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Vorhaben werden auch Studien und wissenschaftliche Arbeiten gefördert, insbesondere jene, die den Arten- und Lebensraumschutz im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) betreffen. Ebenso können Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit den genannten Zielsetzungen gefördert werden.

3. Für die Vorhaben laut Ziffer 3.1 Buchstaben f) und i) können nur öffentliche Körperschaften Förderungen erhalten.