In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds

Visualizza documento intero

1. Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung und Auszahlung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds, und zwar ausschließlich für die unter Ziffer 3 angeführten Vorhaben, im Sinne von Artikel 18/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und der Artikel 26 und 114 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.

2. Förderungen können nur für Maßnahmen oder Projekte gewährt werden, die das Land Südtirol betreffen und keine Gewinnabsicht verfolgen.

3. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die nicht gemäß den folgenden Richtlinien und Programmen unterstützt werden:

a) Richtlinien im Bereich der Landschaftspflege laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1420 vom 9. Dezember 2015, in geltender Fassung,

b) Ländliches Entwicklungsprogramm gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), in geltender Fassung.

Dasselbe gilt für die Maßnahmen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 320 vom 17. März 2015 im Bereich der Denkmalpflege.

4. Die Antragstellenden müssen erklären, bei welchen öffentlichen Ämtern oder Verwaltungen Anträge auf finanzielle Unterstützung für dasselbe Vorhaben vorgelegt wurden oder noch vorgelegt werden. Die Förderungen aus dem Landschaftsfonds können mit Förderungen angehäuft werden, die von anderen öffentlichen Verwaltungen gewährt werden. Jede Art der Mehrfachförderung einzelner Leistungen im Rahmen des Vorhabens ist jedoch unzulässig.

5. Die Bauarbeiten, Eingriffe und sonstigen Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Antrags abgeschlossen sein. Ist dies nach Ablauf der Frist nicht der Fall, gilt der Antrag als archiviert und die gewährte Förderung wird widerrufen.