1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Förderung zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Leistungen durch.
2. Bei sonstigem Widerruf der Beihilfe verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet.