In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen, Subventionen und Beihilfen gemäß Artikel 81 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001

Anlage A

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Investitionen im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen für Investitionen für die Realisierung, außerordentliche Instandhaltung und Verbesserung von Einrichtungen, die notwendig sind, um die Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erreichen.

Art. 2
Begünstigte

1. Die Beiträge laut Artikel 1 werden Stiftungen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien, Sozialgenossenschaften, Komitees und Vereinen mit oder ohne Gewinnabsicht gewährt, unter der Berücksichtigung der „De minimis“- Bestimmung, gemäß der Verordnung EU Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“ an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

2. Die Beiträge dürfen nicht dem Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt werden.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Beitragsantrag wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheitswesen, nachstehend als Amt bezeichnet, eingereicht, und zwar vor der Verwirklichung der Investition.

2. Der Antrag muss vom 1. Jänner des Bezugsjahres bis zur Ausschlussfrist vom 31. Jänner desselben Jahres eingereicht werden.

3. Der von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag mit den dazugehörigen Anlagen kann im Amt eingereicht werden oder mit Einschreiben oder zertifizierter elektronischer Post, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, übermittelt werden. Bei Übermittlung mit Einschreibebrief ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

4. Der Antrag und die dazugehörigen Anlagen müssen auf den vom zuständigen Amt in Papierform oder in digitaler Form bereit gestellten Formularen abgefasst werden; die digitalen Unterlagen können von der Webseite der Landesabteilung Gesundheitswesen heruntergeladen werden.

5. Der Antrag muss mit einem elektronischen Kennzeichen bzw. mit einer Stempelmarke versehen sein. Eine etwaige Befreiung muss angeführt werden.

Art. 4
Unterlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die juristische Person satzungsgemäß im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig ist,

b) eine Erklärung, dass für den selben Zweck nicht bei einem anderen Landesamt oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Antrag gestellt wurde,

c) eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gründungsurkunde, falls der Antrag zum ersten Mal gestellt wird, oder falls diese Dokumente geändert oder ergänzt wurden,

d) eine Erklärung über den Rückbehalt bezüglich der Einkommenssteuer von juristischen Personen im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

e) eine Erklärung hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht (MwSt.),

f) eine Darlegung der Gründe, welche die geplante Anschaffung oder die Projektierungsarbeit rechtfertigen,

g) für Arbeiten: das Vorprojekt oder das endgültige bzw. Ausführungsprojekt, Kostenvoranschläge und ein detaillierter erläuternder technischer Bericht,

h) für Ankäufe: mindestens drei verschiedene Kostenvoranschläge,

i) der Finanzierungsplan,

j) die Projektgenehmigung des Landesamtes für Hygiene und öffentliche Gesundheit mit Dekret des Landesrates/der Landesrätin für Gesundheit,

k) alle Gutachten, Genehmigungen und Rechtstitel, die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen sind,

l) das Genehmigungsprotokoll des zuständigen Organs bezüglich der Ankäufe oder Arbeiten,

m) eine Auflistung der im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum angekauften Ausstattungen mit Wertangabe.

Art. 5
Prüfung der Anträge

1. Das Amt prüft die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und legt die Höhe des jeweiligen Beitrags fest.

2. Für die Bewertung der Projekte und der entsprechenden Kostenvoranschläge kann das Amt externe Fachpersonen hinzuziehen.

3. Das Amt kann eine Berichtigung oder Ergänzung des Antrags mit etwaigen Daten oder Unterlagen beantragen, die für die Antragsprüfung notwendig sind.

4. Innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt einer entsprechenden Mitteilung muss der Antrag berichtigt oder ergänzt werden. Geschieht dies nicht, wird der Antrag archiviert.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben in Bezug auf die von der Landesgesundheitsplanung vorgesehenen Tätigkeiten sind zulässig:

a) Ausgaben für den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen,

b) Ausgaben für den Ankauf oder die Erneuerung der Ausstattung, Geräte, Büromöbel und -geräte,

c) Ausgaben für die Anschaffung und Installation von EDV-Systemen sowie für die Anschaffung, Entwicklung und Installation der notwendigen Software,

d) Ausgaben für Heilbehelfe (medizinische Produkte inbegriffen),

e) Ausgaben für Technik und Projektierung.

Art. 7
Unzulässige Ausgaben

1. Für folgende Ausgaben werden keine Beiträge gewährt:

a) Ausgaben, die nicht in der Landesgesundheitsplanung vorgesehen sind,

b) die Mehrwertsteuer (MwSt.) in Bezug auf die Ausgabe, für die ein Beitrag beantragt wird, die von der Körperschaft als absetzbar erklärt wurde,

c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,

d) Ausgaben für den Erwerb von Verbrauchsmaterial,

e) jede sonstige Ausgabe, die nicht ausreichend erläutert oder angemessen belegt wurde,

f) sämtliche Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht mit den Zielen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vereinbar sind.

Art. 8
Beitragssätze

1. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann ein Beitrag von höchstens 75 % der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für:

a) den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen, die für die Erbringung von Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge notwendig sind,

b) den Ankauf von Heilbehelfen, die für die Prävention, Therapie, Rehabilitation und Diagnostik notwendig sind.

2. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel wird ein Beitrag von höchstens 50 % der anerkannten Kosten gewährt, und zwar für:

a) den Ankauf oder die Erneuerung von Ausstattungen, Geräten, Büromöbeln und -geräten,

b) den Ankauf von Heilbehelfen, die nicht der Prävention, Diagnostik und Rehabilitation dienen,

c) Ausgaben für die Anschaffung und Installation von EDV-Systemen sowie für die Anschaffung, Entwicklung und Installation der notwendigen Software.

3. Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, so muss das Gesamtprojekt vorgelegt werden und das Amt beurteilt den Projektumfang und dessen voraussichtliche Umsetzungsdauer.

4. Für mehrjährige Vorhaben sind etwaige Mehrkosten beitragsfähig, sofern sie vorab dem Amt mitgeteilt werden und es sich dabei um ursprünglich unvorhersehbare Ausgaben handelt und nur, falls sie nicht auf eine Preissteigerung oder eine Fehlplanung zurückzuführen sind. Die Mehrkosten sind nur beitragsfähig, wenn sie mindestens zehn Prozent der ursprünglich veranschlagten Ausgaben entsprechen.

5. Änderungen der Art der geplanten Investitionen sind während des Finanzjahres/Finanzgebarung für die Beitragsgewährung zulässig, sofern sie vor der Durchführung der Ersatzinvestition dem Amt mitgeteilt werden, das die Zulässigkeit prüft.

6. Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Haushaltsjahr beginnen, in dem der Beitragsantrag eingereicht wurde.

Art. 9
Prioritäten

1. Reicht die finanzielle Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Haushaltskapitel des Landeshaushaltes für die zulässigen Anträge nicht aus, werden Prioritäten gesetzt, und zwar in folgender Reihenfolge:

a) Beiträge für bereits laufende Umbauvorhaben, welche den Prioritäten der Landesgesundheitsplanung entsprechen,

b) Beiträge für den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen,

c) Beiträge für den Erwerb von Ausstattungen im Rahmen eines Umbaus.

2. Bei zusätzlichen Anträgen werden die Beitragssätze unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Mittel und der Prioritäten der Landesgesundheitsplanung im Verhältnis gekürzt.

Art. 10
Rechnungslegung

1. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Höhe der effektiv durchgeführten und dokumentierten Investitionen ausgezahlt. Liegen die effektiv getätigten Ausgaben unter dem zugelassenen Betrag, wird die gewährte Begünstigung im Verhältnis gekürzt.

2. Die aus der Rechnungslegung hervorgehenden Investitionsarten müssen jenen entsprechen, die auf der Grundlage der Kostenvoranschläge oder der vorgelegten Projekte zugelassen wurden.

3. Das Amt stellt die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen wie folgt fest:

a) für den Ankauf von Ausstattungen und Heilbehelfen auf der Grundlage ordnungsgemäß quittierter Ausgabenbelege oder sonstiger Buchhaltungsunterlagen mit vergleichbarer Beweiskraft,

b) für Bauarbeiten auf der Grundlage ordnungsgemäß quittierter Ausgabenbelege und einer beeideten Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition, oder der Erklärung des antragstellenden Subjekts, falls die Bauleitung nicht vorgesehen ist.

4. Das Amt kann die Auszahlung des Beitrages für Bauarbeiten über einen Betrag von mehr als 150.000,00 Euro (ohne MwSt.) auf der Grundlage der festgestellten Baufortschritte auch in mehreren Raten verfügen.

5. Die Rechnungslegung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Zuweisung des Beitrags erfolgen.

6. Alle Ausgabenbelege müssen in Originalausfertigung und als Fotokopie, fortlaufend nummeriert, zusammen mit einer Auflistung der Rechnungen und dem auf dem vom Amt bereitgestellten Formular abgefassten Auszahlungsantrag eingereicht werden.

7. Die Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und auf das antragstellende Subjekt ausgestellt sein.

Art. 11
Pflichten

1. In Bezug auf die geförderten Güter laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 verpflichten sich die Begünstigten, diese effektiv im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für drei Jahre beizubehalten, und zwar ab

a) dem Datum der Rechnung für den Ankauf und, bei mehreren Rechnungen, dem Datum der letzten Rechnung,

b) dem Datum des Übergabeprotokolls des Gutes bei Ankauf mittels Leasing.

2. In Bezug auf die geförderten Güter laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) verpflichten sich die Begünstigten, diese effektiv im Rahmen der eigenen Tätigkeit ab Auszahlung des Beitrages zu verwenden und deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für zehn Jahre beizubehalten, und zwar ab

a) dem Datum des Kaufvertrags,

b) dem Datum des Abnahme- oder Übergabeprotokolls des Gutes im Fall von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,

c) dem Datum der Benutzungsgenehmigung.

3. Für die genannten Zeiträume dürfen die geförderten Güter weder veräußert noch vermietet oder verliehen werden.

Art. 12
Widerruf

1. Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Kriterien oder einer vorschriftswidrigen Dokumentation wird der Beitrag in vollem Umfang widerrufen und ist zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Raten berechneten gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 13
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durch.

2. Bei sonstigem Widerruf des Beitrags verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags als notwendig erachtet.

Anlage B

Kriterien für die Gewährung von Förderbeiträgen im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Förderbeiträgen für die Durchführung von Initiativen, die für die Erreichung der Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, notwendig sind und sich auf folgende Bereiche beziehen:

a) Gesundheitsfürsorge außerhalb von Krankenhauseinrichtungen zugunsten von besonders bedürftigen Personen, um ihnen den Zugang zu den Gesundheitsdiensten zu erleichtern und die Familien zu unterstützen,

b) Prävention von Krankheiten und Behinderungen,

c) an die Bevölkerung jeden Alters gerichtete Gesundheitserziehung und -förderung mit besonderer Berücksichtigung Minderjähriger,

d) Beseitigung von Gesundheitsrisiken.

Art. 2
Begünstigte

1. Die Förderbeiträge laut Artikel 1 werden Stiftungen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien, Sozialgenossenschaften, Komitees sowie Vereinen mit oder ohne Gewinnabsicht gewährt, unter der Berücksichtigung der „De minimis“- Bestimmung, gemäß der Verordnung EU Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“ an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

2. Die Beiträge dürfen nicht dem Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt werden.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Antrag auf Förderbeitrag wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheitswesen, nachstehend als Amt bezeichnet, eingereicht, und zwar vor der Verwirklichung der Initiativen.

2. Der Antrag muss vom 1. Jänner des Bezugsjahres bis zur Ausschlussfrist vom 31. Jänner desselben Jahres eingereicht werden.

3. Der von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag mit den dazugehörigen Anlagen kann im Amt eingereicht werden oder mit Einschreiben oder zertifizierter elektronischer Post, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, übermittelt werden. Bei Übermittlung mit Einschreibebrief ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

4. Der Antrag und die dazugehörigen Anlagen müssen auf den vom zuständigen Amt in Papierform oder in digitaler Form bereit gestellten Formularen abgefasst werden; die digitalen Unterlagen können von der Webseite der Landesabteilung Gesundheitswesen heruntergeladen werden.

5. Der Antrag muss mit einem elektronischen Kennzeichen bzw. mit einer Stempelmarke versehen sein. Eine etwaige Befreiung muss angeführt werden.

Art. 4
Unterlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die juristische Person satzungsgemäß im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig ist,

b) eine Erklärung, dass für den selben Zweck nicht bei einem anderen Landesamt oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Antrag gestellt wurde,

c) eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gründungsurkunde, falls der Antrag zum ersten Mal gestellt wird, oder falls diese Dokumente geändert oder ergänzt wurden,

d) eine Erklärung über den Rückbehalt bezüglich der Einkommenssteuer von juristischen Personen im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

e) eine Erklärung hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht (MwSt.),

f) ein Bericht über die im Vorjahr abgewickelte Tätigkeit zusammen mit den statistischen Daten und der Angabe der auf die geplanten Ziele bezogenen Ergebnisse,

g) die Abschlussrechnung des Vorjahres in Bezug auf das Einreichjahr versehen mit dem Anhang und dem Genehmigungsprotokoll sowie dem etwaigen Bericht des Überwachungsrats, einzureichen bis zum 30. Juni des Bezugsjahres,

h) eine Vorschau über die im Bezugsjahr geplante Tätigkeit, in der die etwaige Zunahme oder Abnahme von Initiativen gegenüber dem Vorjahr begründet wird,

i) der Haushaltsplan für das Bezugsjahr mit dazugehörigem Finanzierungsplan.

Art. 5
Prüfung der Anträge

1. Das Amt prüft die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und legt die Höhe des jeweiligen Förderbeitrags fest.

2. Das Amt kann eine Berichtigung oder Ergänzung des Antrags mit etwaigen Daten oder Unterlagen beantragen, die für die Antragsprüfung notwendig sind.

3. Innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt einer entsprechenden Mitteilung muss der Antrag berichtigt oder ergänzt werden. Geschieht dies nicht, wird der Antrag archiviert.

Art. 6
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben in Bezug auf die von der Landesgesundheitsplanung vorgesehenen Tätigkeiten sind zulässig:

a) Ausgaben für Angestellte,

b) Rückerstattung von Ausgaben für Angestellte, Angestellte mit Werkvertrag, gelegentlich Mitarbeitende und Freiwillige für die Ausübung von Tätigkeiten laut Satzung,

c) auf die Vereinstätigkeit bezogene Verwaltungsspesen wie auch für Versicherungen;

d) Ausgaben für Eigeninitiativen im Rahmen der Tätigkeit laut Satzung,

e) Mitgliedsbeiträge für die Beteiligung an der jeweiligen nationalen Vereinigung sowie an anerkannten Dachverbänden, die im Gesundheitsbereich tätig sind;

f) Ausgaben für Ausbildungs-, Erziehungs- und Gesundheitsförderungsinitiativen wie Konferenzen, Tagungen, Seminare, Studien, Informationsbroschüren, audiovisionelle Medien und andere dafür geeignete Mittel. Diese Tätigkeiten werden im Ausmaß von 50 % bis maximal 75 % der getätigten Ausgaben gefördert.

Art. 7
Unzulässige Ausgaben

1. Für folgende Ausgaben werden keine Förderbeiträge gewährt:

a) Ausgaben, die nicht in der Landesgesundheitsplanung vorgesehen sind,

b) Ausgaben für Honorare und Vergütungen der Mitglieder des Vereins oder der Körperschaft, die einen Förderbeitrag beantragt,

c) Steuern und Gebühren, Gewerbesteuer IRAP,

d) Ausgaben für den Ankauf von Zeitungen und Zeitschriften,

e) Instandhaltungskosten für Bürogeräte,

f) andere Mitgliedsbeiträge als die im vorgenannten Artikel ausdrücklich genannten,

g) sämtliche Ausgaben für Tätigkeiten oder Vorhaben, die nicht mit den Zielen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, vereinbar sind.

Art. 8
Beitragssätze

1. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann antragstellenden Subjekten, die satzungsgemäß Gesundheitsfürsorge für die nachstehenden Subjekte leisten, ein Beitrag von höchstens 75 % der anerkannten Kosten gewährt werden:

a) chronisch Kranke,

b) onkologische Patienten,

c) Personen mit schwerwiegenden invalidisierenden Erkrankungen,

d) Personen mit seltenen Krankheiten,

e) Personen mit komplexen Erkrankungen, die eine ständige oder zeitaufwändige rehabilitative, präventive und therapeutische Betreuung erfordern sowie eine Unterstützung für sich selbst und die Familie.

2. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann antragstellenden Subjekten, die satzungsgemäß Tätigkeiten im Bereich Gesundheitsfürsorge ausüben, die nicht unter jene von Absatz 1 fallen, ein Förderbeitrag bis zu 50 % der anerkannten Ausgaben gewährt werden.

3. Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, so muss das Gesamtprojekt vorgelegt werden und das Amt beurteilt den Projektumfang und dessen voraussichtliche Umsetzungsdauer.

4. Die geförderten Initiativen dürfen nicht vor dem Haushaltsjahr beginnen, in dem der entsprechende Antrag eingereicht wird.

5. Die Initiativen müssen innerhalb 31. Dezember des Jahres, in welchem der Förderbeitrag genehmigt wurde, umgesetzt werden.

Art. 9
Vorschuss

1. Den antragstellenden Subjekten kann auf Anfrage ein Vorschuss von maximal 50 % des genehmigten Förderbeitrags gewährt werden.

Art. 10
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung muss spätestens bis zum 31. März des auf die Gewährung des Förderbeitrags folgenden Jahres eingereicht werden.

2. Die Ausgaben müssen real sein, das heißt, sie müssen effektiv getätigt und verbucht worden sein. Sie müssen sachbezogen sein und somit unmittelbar mit der förderfähigen Ausgabe zusammenhängen.

3. Die Ausgaben müssen durch quittierte Rechnungen oder Buchhaltungsunterlagen mit vergleichbarer Beweiskraft belegt sein, auch wenn diese nach dem 31. Dezember datiert sind, vorausgesetzt aber, sie beziehen sich auf Tätigkeiten des Beitragsjahres.

4. Die Ausgabenbelege müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und mit dem Stempel des Empfängers des Förderbeitrags versehen sein.

5. Die Auszahlungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

6. Das Amt kann zusätzliche für die Prüfung der Rechnungslegung notwendige Unterlagen anfordern.

7. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt nach Vorlage aller für die Abrechnung notwendigen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen betreffend die anerkannte, genehmigte Ausgabe. Für die Subjekte, gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, kann die vorzulegende Dokumentation auf den Betrag, für welchen eine Förderung gewährt wurde, beschränkt werden, unter der Bedingung einer unterzeichneten Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des antragstellenden Subjekts über die ordnungsmäßige Hinterlegung der Ausgabenbelege und/oder Zahlungsaufforderungen in Original-ausfertigung oder als Kopie im Sitz der juristischen Person, und zwar im Ausmaß des vollen Förderbeitrags. Zudem wird eine Erklärung betreffend die Umsetzung der gesamten Initiative, welche Gegenstand der Begünstigung ist, angefordert.

8. Sind die Ausgaben, für die ein Förderbeitrag gewährt wurde, niedriger als der zugelassene Betrag, so wird der Förderbeitrag gekürzt und auf der Grundlage der effektiv getätigten Ausgaben und gemäß dem gewährten Prozentsatz neu berechnet.

Art. 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Der Begünstigte kann den Teil der zulässigen Ausgaben, die den zugeteilten Förderbeitrag überschreiten, rechtfertigen, indem er die Dienstleistungen der ehrenamtlich tätigen Mitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, quantifiziert.

2. Für den alleinigen Zweck der Rechnungslegung der von ehrenamtlichen Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen wird ein Stundensatz von 16,00 Euro oder ein anderer von der Landesregierung festgesetzter Betrag anerkannt, der das Gesamtausmaß von 25 % der beitragsfähigen Ausgaben nicht überschreitet. Im Falle einer Reduzierung des Förderbeitrags werden für ehrenamtlich erbrachte Leistungen höchstens bis zu 25 % der gesamten zugelassenen und belegten Ausgaben anerkannt.

Art. 12
Widerruf

1. Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Kriterien oder einer vorschriftswidrigen Dokumentation wird der Beitrag in vollem Umfang widerrufen und ist zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Raten berechneten gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 13
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Tätigkeiten und Ausgaben zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durch.

2. Bei sonstigem Widerruf des Förderbeitrags verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrags als notwendig erachtet.

Anlage C

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Gesundheitsbereich

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beihilfen, um die Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erreichen, und zwar hinsichtlich folgender Ausgaben:

a) Ausgaben im Zusammenhang mit Organtransplantationen oder -entnahmen, ausgenommen jener, die zu Lasten des Gesundheitsdienstes gehen,

b) Ausgaben für Fahrten und Aufenthalte, die Paraplegiker, Tetraplegiker und deren etwaige Begleitpersonen im Rahmen von Rehatherapien in nationalen Einrichtungen getragen haben,

c) Ausgaben für den Transport der Leiche des Organspenders oder der Organspenderin zum Bestattungsort und diesbezügliche Bestattungskosten.

Art. 2
Begünstigte

1. Die Beihilfen werden natürlichen Personen sowie Körperschaften und Vereinen gewährt, die ihre Tätigkeit im Bereich der Organspende ausüben.

Art. 3
Einreichung der Anträge

1. Der Antrag auf Beihilfe wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheitswesen, nachstehend als Amt bezeichnet, eingereicht.

2. Der vom antragstellenden Subjekt oder der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag mit den dazugehörigen Anlagen kann im Amt eingereicht werden oder mit Einschreiben oder zertifizierter elektronischer Post, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, übermittelt werden. Bei Übermittlung mit Einschreibebrief ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

3. Der Antrag muss innerhalb des Jahres gestellt werden, in dem die Leistung erbracht wird, für die die Beihilfe beantragt wird.

4. Der Antrag und die dazugehörigen Anlagen müssen auf den vom zuständigen Amt in Papierform oder in digitaler Form bereit gestellten Formularen abgefasst werden; die digitalen Unterlagen können von der Webseite der Landesabteilung Gesundheitswesen heruntergeladen werden.

5. Der Antrag muss mit einem elektronischen Kennzeichen bzw. mit einer Stempelmarke versehen sein. Eine etwaige Befreiung muss angeführt werden.

Art. 4
Unterlagen

1. Dem Antrag auf Beihilfe für Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Organtransplantation oder -entnahme und den Fahrt- und Aufenthaltskosten von Paraplegikern, Tetraplegikern und deren etwaigen Begleitpersonen stehen, müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Krankengeschichte, aus der die Situation des Patienten oder der Patientin hervorgeht, sofern sie nicht bereits im Besitz des Amtes ist,

b) ärztliche Unterlagen, aus denen die Leistung und deren Notwendigkeit hervorgehen,

c) sämtliche Ausgabenbelege, aus denen die getragenen Kosten hervorgehen.

2. Dem Antrag auf Beihilfe für die Ausgaben bezüglich des Transports der Leiche des Organspenders oder der Organspenders zum Bestattungsort muss Folgendes beigelegt werden:

a) eine Erklärung des Krankenhauses, aus der hervorgeht, dass die Entnahme in einem Krankenhaus des Landes erfolgt ist,

b) sämtliche Ausgabenbelege, aus denen die getragenen Kosten für den Transport und die Bestattung des Organspenders oder der Organspenderin hervorgehen.

Art. 5
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben im Zusammenhang mit einer Organtransplantation werden anerkannt:

a) Fahrtkosten im Falle von Voruntersuchungen, von Eingriffen zu Transplantationszwecken und von Kontrollen nach durchgeführter Operation. Letztere sind in den ersten sechs Monaten nach der Transplantation unbegrenzt zulässig, während ab sechs Monaten nach der Transplantation bis zu 4 Kontrollen im Jahr zulässig sind, sofern keine Komplikationen auftreten,

b) Unterkunftskosten für den Patienten oder die Patientin vor und nach der Operation, und zwar am Ort, wo das zuständige Transplantationszentrum seinen Sitz hat, falls der Aufenthalt klinisch begründet ist,

c) von einer etwaigen Begleitperson getragene Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts des Patienten oder der Patientin. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um einen minderjährigen Patienten oder eine minderjährige Patientin,

d) Unterkunftskosten für die Begleitperson, und zwar für den Zeitraum vor und nach der Operation. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um einen minderjährigen Patienten oder eine minderjährige Patientin,

e) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Tetraplegiker und Paraplegiker, die sich in nationalen Einrichtungen Rehatherapien unterziehen, und für deren etwaige Begleitpersonen. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden.

2. Ist die Organentnahme in einem Krankenhaus des Landes erfolgt, sind auch folgende Ausgaben förderfähig:

a) Ausgaben für den Leichentransport bis zum Bestattungsort, auch außerhalb der Provinz Bozen,

b) Ausgaben für den Sarg- oder Urnenkauf sowie Ausgaben für mit der Bestattung zusammenhängende Verwaltungsunterlagen.

Art. 6
Unzulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind unzulässig:

a) Ausgaben, die normalerweise vom Landesgesundheitsdienst getragen werden,

b) Ausgaben, die nicht mit der Organtransplantation zusammenhängen,

c) Ausgaben für den Kauf von Blumenschmuck, für Traueranzeigen, für Todesanzeigen in den Zeitungen und Sterbebildchen,

d) alle sonstigen Ausgaben, die nicht ausreichend begründet oder mit aussagekräftigen Unterlagen belegt sind.

Art. 7
Anerkannte Kosten

1. Verpflegungs-, Unterkunfts- und Fahrtkosten werden gemäß den einschlägigen für das Landespersonal vorgesehenen Bestimmungen vergütet.

2. Die Bestattungskosten werden auf der Grundlage der in der Gemeinde Bozen geltenden Durchschnittstarife erstattet.

3. Die anerkannten Kosten werden vollständig rückvergütet.

Art. 8
Rechnungslegung

1. Die Ausgaben müssen real sein, das heißt, sie müssen effektiv getätigt und verbucht worden sein. Sie müssen sachbezogen sein und somit unmittelbar mit der beihilfefähigen Ausgabe zusammenhängen.

Art. 9
Widerruf

1. Bei Nichtbeachtung der vorliegenden Kriterien oder einer vorschriftswidrigen Dokumentation wird der Beitrag in vollem Umfang widerrufen und ist zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Raten berechneten gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 10
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Förderung zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Leistungen durch.

2. Bei sonstigem Widerruf der Beihilfe verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet.

 

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ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
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