1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beihilfen, um die Ziele laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, zu erreichen, und zwar hinsichtlich folgender Ausgaben:
a) Ausgaben im Zusammenhang mit Organtransplantationen oder -entnahmen, ausgenommen jener, die zu Lasten des Gesundheitsdienstes gehen,
b) Ausgaben für Fahrten und Aufenthalte, die Paraplegiker, Tetraplegiker und deren etwaige Begleitpersonen im Rahmen von Rehatherapien in nationalen Einrichtungen getragen haben,
c) Ausgaben für den Transport der Leiche des Organspenders oder der Organspenderin zum Bestattungsort und diesbezügliche Bestattungskosten.