1. Folgende Ausgaben im Zusammenhang mit einer Organtransplantation werden anerkannt:
a) Fahrtkosten im Falle von Voruntersuchungen, von Eingriffen zu Transplantationszwecken und von Kontrollen nach durchgeführter Operation. Letztere sind in den ersten sechs Monaten nach der Transplantation unbegrenzt zulässig, während ab sechs Monaten nach der Transplantation bis zu 4 Kontrollen im Jahr zulässig sind, sofern keine Komplikationen auftreten,
b) Unterkunftskosten für den Patienten oder die Patientin vor und nach der Operation, und zwar am Ort, wo das zuständige Transplantationszentrum seinen Sitz hat, falls der Aufenthalt klinisch begründet ist,
c) von einer etwaigen Begleitperson getragene Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts des Patienten oder der Patientin. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um einen minderjährigen Patienten oder eine minderjährige Patientin,
d) Unterkunftskosten für die Begleitperson, und zwar für den Zeitraum vor und nach der Operation. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden, es sei denn es handelt sich um einen minderjährigen Patienten oder eine minderjährige Patientin,
e) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Tetraplegiker und Paraplegiker, die sich in nationalen Einrichtungen Rehatherapien unterziehen, und für deren etwaige Begleitpersonen. Die Notwendigkeit der Begleitung muss vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden.
2. Ist die Organentnahme in einem Krankenhaus des Landes erfolgt, sind auch folgende Ausgaben förderfähig:
a) Ausgaben für den Leichentransport bis zum Bestattungsort, auch außerhalb der Provinz Bozen,
b) Ausgaben für den Sarg- oder Urnenkauf sowie Ausgaben für mit der Bestattung zusammenhängende Verwaltungsunterlagen.