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In vigore al: 19/04/2016
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Invia
Landesgesetzgebung
Wohnbauförderung
A
Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ABSCHNITT 6
Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
1)
Wohnbauförderungsgesetz
2)
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des
L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5
, zu beachten.
Art. 40 (Gegenstand der Wohnbauförderung)
Art. 40/bis (Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen)
Art. 41 (Volkswohnungen)
Art. 42 (Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl)
Art. 43 (Angemessene und leicht erreichbare Wohnung)
Art. 44 (Familie)
Art. 45 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)
Art. 45/bis (Ausnahmen im Fall von Trennung, Scheidung und Zwangsversteigerung)
Art. 46 (Spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)
Art. 46/bis (Zulassung von verheirateten Gesuchstellern zur Wohnbauförderung)
Art. 46/ter(Sonderbestimmungen für junge Ehepaare)
Art. 47 (Bevorzugungskriterien)
Art. 48 (Fristen für die Einreichung der Gesuche)
Art. 49 (Beilagen zum Gesuch)
Art. 50 (Fertigstellungs- und Besetzungsfrist)
Art. 50/bis (Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung)
Art. 51 (Förderungsarten)
Art. 52 (Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau)
Art. 53 (Zinsenlose Darlehen)
Art. 54 (Zinsbegünstigte Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit)
Art. 55 (Darlehensbetrag)
Art. 56 (Zehnjährige gleichbleibende Beiträge)
Art. 57 (Einmalige Beiträge)
Art. 58 (Faktor wirtschaftliche Lage - Einkommensstufen)
Art. 59 (Zusätzliche Förderung im Falle von Bau, Kauf oder Erweiterung)
Art. 60 (Erhöhung der Wohnbauförderung für Energiesparmaßnahmen)
Art. 60/bis (Erhöhung der Wohnbauförderung für Bausparen)
Art. 61 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)
Art. 62 (Schutz der sozialen Funktion von geförderten Wohnungen)
Art. 62/bis (Solidarhaftung für die Einhaltung der Sozialbindung)
Art. 62/ter (Errichtung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau)
Art. 63 (Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt)
Art. 63/bis (Zwangsversteigerung von geförderten Wohnungen)
Art. 64 (Verzicht auf die Wohnbauförderung)
Art. 65 (Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung)
Art. 66 (Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers)
Art. 66/bis (Auflösung der eheähnlichen Beziehung)
Art. 67 (Erweiterung der geförderten Wohnung)
Art. 68 (Löschung der Sozialbindung)
Art. 69 (Nachfolge in der Wohnbauförderung)
Art. 70 (Modalitäten der Auszahlung der Darlehen und der Beiträge)
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
A Führungsstruktur
B Sonderregelung über einzelne Fachdienste
C Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
D Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
E Kollektivverträge
F Plansoll und Stellenpläne
G Dienstkleidung
H Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
I Übernahme von Personal anderer Körperschaften
J Landesregierung
K Landtag
a) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979
a) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979, Nr. 12
b) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 15. November 1989, Nr. 9
c) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 4
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
DIE ORGANE DES LANDTAGES
HAUSHALT DES LANDTAGES
REGELUNG DES WAHLBESTÄTIGUNGSVERFAHRENS UND DES VERFAHRENS FÜR DEN AMTSVERFALL
Art. 30/bis (Einsetzung und Arbeitsweise des Wahlbestätigungsausschusses
)
Art. 30/ter (Dokumentation und Befugnisse des Wahlbestätigungsausschusses
)
Art. 30/quater (Vorgangsweise des Wahlbestätigungsausschusses bei Bestehen von Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründen
)
Art. 30/quinquies (Bericht und Vorschläge des Wahlbestätigungsausschusses an den Landtag
)
Art. 30/sexies (Feststellung der Nichtwählbarkeit im Landtag - Annullierung der Wahl und Amtsverfall
)
Art. 30/septies (Feststellung von Unvereinbarkeitsgründen im Landtag - Option und allfälliger Amtsverfall
)
Art. 30/octies (Verfahren für die Prüfung im Landtag
)
Art. 30/novies (Art der Zustellung der Mitteilungen und Beschlüsse
)
Art. 30/decies (Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben
)
DIE GESETZGEBUNGSAUSSCHÜSSE
SITZUNGSORDNUNG DES LANDTAGES
Art. 52 (Einberufung und Tagesordnung
)
Art. 52/bis (Planung und Ablauf der Verhandlungsgegenstände
)
Art. 52/ter (Verwendung von elektronischen bzw. digitalen Mitteln
)
Art. 53
(
Amtstafeln des Landtages
)
Art. 54
(
Abwesenheit von Abgeordneten
)
Art. 55
(
Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen
)
Art. 56
(
Protokoll der Sitzungen
)
Art. 57
(
Wortprotokolle
)
Art. 58
(
Ausfertigung von Kopien der Wortprotokolle
)
Art. 59
(
Eröffnung und Schließung der Sitzungen
)
Art. 60 (Vorverlegung eines Tagesordnungspunktes
)
Art. 61
(
Vertagung eines Tagesordnungspunktes
)
Art. 62
(
Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung
)
Art. 63
(
Worterteilung
)
Art. 64
(
Wortmeldungen
)
Art. 65
(
Ruf zur Sache
)
Art. 66
(
Stellungnahmen zum Verfahren
)
Art. 67
(
Persönliche Angelegenheit
)
Art. 68
(
Antrag auf Bestellung eines Untersuchungsausschusses
)
Art. 69
(
Ordnungsruf
)
Art. 70
(
Ausschluss von der Sitzung und Verweis
)
Art. 71
(
Folgen des Verweises
)
Art. 72
(
Nichtbeachtung der verhängten Disziplinarstrafen - Unruhen
)
Art. 73
(
Zutritt für die Öffentlichkeit
)
Art. 74
(
Verhalten der Öffentlichkeit
)
ABSTIMMUNGEN, BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLÜSSE DES LANDTAGES
VERFAHREN FÜR DIE VORLAGE UND DIE BEHANDLUNG VON GESETZENTWÜRFEN
ÄNDERUNGEN DES AUTONOMIESTATUTES
BERICHTE UND ANHÖRUNGEN
KONTROLLFUNKTIONEN
GEBRAUCH DER DEUTSCHEN UND DER ITALIENISCHEN SPRACHE
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
d) Landesgesetz vom 19. September 2011, Nr. 10
e) Landesgesetz vom 23. April 2015, Nr. 3
L Verwaltungsverfahren
M Volksabstimmung und Wahl des Landtages
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
A
b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
c) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
B
C
D
E
F
G
H
I
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis