(1) In der Provinz Bozen sind die Notariatsakte im allgemeinen und die ihnen gleichgestellten Akte jeden Inhaltes und jeder Art samt Beglaubigungen einschließlich der der Veröffentlichung unterliegenden Akte nach Wahl der Parteien in italienischer Sprache oder in deutscher Sprache zu verfassen.
(2) Sofern es die Parteien beantragen, sind die Akte in beiden Sprachen hintereinander oder nebeneinander zu verfassen, und die Unterschriften sind nur einmal am Ende der beiden Texte zu setzen.
(3) Sofern die aus dem Ausland kommenden Dokumente aller Art, die in italienischer oder in deutscher Sprache verfaßt sind, einem der Akte nach Absatz 1 beigelegt werden, sind sie nicht in die andere Sprache zu übersetzen, es sei denn, daß die Parteien es anders wünschen.
(4) Den nur in der deutschen Sprache verfaßten Akten, die in anderen Gebieten des Staates und außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikels 1 verwendet werden müssen, ist die Übersetzung in die italienische Sprache beizufügen, die vom Notar oder von einem anderen zur Entgegennahme dieser Akte ermächtigten Amtsträger für übereinstimmend erklärt wurde.