(1) Für die Anwendung des Artikels 93 des Statutes werden zwei der deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen angehörende Staatsräte ernannt, die aus den Kategorien nach Artikel 19 Ziffer 2 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, und nach Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes ausgewählt werden.
(2) Die Ernennung wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten nach Beschluß des Ministerrates mit Zustimmung des Südtiroler Landtages verfügt. Zur Ernennung ist außerdem die Stellungnahme des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich.
(3) Voraussetzung für die Ernennung ist die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, die gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 festgestellt wird. Aufgrund des Zweisprachigkeitsnachweises wird die Bestimmung laut Gesetz vom 13. August 1980, Nr. 454mit seinen späteren Änderungen betreffend die Zuerkennung der Sonderzulage für Zweisprachigkeit auf die obengenannten Mitglieder des Staatsrates angewandt.
(4) Die Zuweisung der genannten Ratsmitglieder an die beratenden und rechtsprechenden Sektionen des Staatsrates wird zu Beginn eines jeden Jahres mit dem im Artikel 12 Absatz 1 des Einheitstextes vom 26. Juni 1924, Nr. 1054 vorgesehenen Dekret verfügt.
(5) Eines der im Sinne des Artikels 93 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 ernannten Staatsratsmitglieder der deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen muß dem Kollegium der im Artikel 17 Absatz 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127erwähnten Sektion angehören, wenn diese über Angelegenheiten betreffend die Provinz Bozen zu befinden hat. Die Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 26. Juni 1924, Nr. 1054 bleiben unberührt.
(6) Die Rekurse gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Bozen werden den Abteilungen des Staatsrates zugeteilt, denen die genannten Staatsräte angehören. Dem über die genannten Rekurse entscheidenden Kollegium muß mindestens einer von ihnen angehören.
(7) Auf die genannten deutschsprachigen Mitglieder des Staatsrates findet, wenn sie im Land Südtirol ansässig sind, die Bestimmung des Artikels 26 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, keine Anwendung.
(8) Für die Staatsräte nach diesem Artikel wird die Zahl der Planstellen des Stellenplanes der Staatsräte nach der dem Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186, beigelegten Tabelle A um zwei erhöht.12)