(1) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, werden folgende Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:
[„7. Bei der Ausübung der Befugnisse in Zusammenhang mit den Grundbuchseintragungen haftet der Grundbuchführer bzw. die Grundbuchführerin im Rahmen der Haftung des Grundbuchsrichters.] 6)
8. Die vermögensrechtliche Haftung des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des nicht unterrichtenden Personals des Bildungssystems des Landes laut Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, und der Landeserziehungseinrichtungen ist für Schäden, die der Verwaltung durch das Verhalten der Schüler direkt zugefügt werden, auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Aufsicht beschränkt.
9. Die Einschränkung laut Absatz 8 wird auch auf die Haftung des genannten Personals gegenüber der Verwaltung angewandt, welche die durch das Verhalten der unter Aufsicht stehenden Schüler Dritten zugefügten Schäden ersetzt. Unbeschadet des Rückgriffsrechts im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit tritt für die privatrechtliche Haftung aus den gerichtlichen Klagen Dritter die Verwaltung an die Stelle des Personals.“
[(2) InArtikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, wird nach den Wörtern „verwickelt wurden“ folgender Satz eingefügt: „ ; dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet“.] 7)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 12, Absatz 1 erster Satz, sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, im Art. 2 den Absatz 7, sowie im Art. 6, Absatz 2 im voletzten Satz die Worte “dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet, „ hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 12, Absatz 1 erster Satz, sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, im Art. 2 den Absatz 7, sowie im Art. 6, Absatz 2 im voletzten Satz die Worte “dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet, „ hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.