(1) Sollte in bezug auf die Bestimmungen nach Artikel 19, Absätze 1 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, die Einschreibung von Schülern im Sinne des Artikels 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116, die Leistungsfähigkeit der Schule beeinträchtigen, da diese Schüler nicht eine angemessene Kenntnis der für die besuchte Schule vorgesehenen Unterrichtssprache besitzen, um am Unterricht in der Klasse, in der sie eingeschrieben sind, mit Erfolg teilzunehmen, wird diese Frage, zwischen dem zwanzigsten und dem fünfundzwanzigsten Tag nach dem Beginn des Schuljahres:
- a) bei Kindergärten von der Kindergärtnerin mit begründetem Antrag dem Beirat des betreffenden Kindergartens unterbreitet, dieser muß den Elternteil hören, der das Einschreibungsrecht ausgeübt hat;
- b) bei Grund-, Sekundar- und Kunstschulen auf begründeten Antrag des Lehrers oder des Klassenrates vom zuständigen Direktor nach Anhörung des Elternteils, der das Einschreibungsrecht ausgeübt hat, oder des Volljährigen Schülers der paritätischen Kommission nach Absatz 2 unterbreitet.
(2) Die paritätische Kommission besteht aus vier Sachverständigen und zwei Ersatzsachverständigen; zwei Sachverständige und ein Ersatzsachverständiger gehören der italienischen Sprachgruppe und zwei Sachverständige und ein Ersatzsachverständiger der deutschen Sprachgruppe an. Die Sachverständigen der italienischen Sprachgruppe werden vom Hauptschulamtsleiter, die Sachverständigen der deutschen Sprachgruppe vom Schulamtsleiter für die Verwaltung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache ernannt. Die entsprechenden Ernennungen werden mit getrennten Maßnahmen des Hauptschulamtsleiters bzw. des Schulamtsleiters vorgenommen. Die Kommission bleibt für die Dauer von drei Jahren im Amt und der Vorsitz wird von einem der Sachverständigen der italienischen Sprachgruppe geführt, wenn es sich um die Einschreibung in eine Schule mit italienischer Unterrichtssprache handelt, und von einem der Sachverständigen der deutschen Sprachgruppe, wenn es sich um die Einschreibung in eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache handelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Kommission den Ausschlag.
(3) Die begründeten Maßnahmen des Beirates und der Kommission sind Pflichtakte und müssen innerhalb der Fallfrist von zehn Tagen getroffen werden.
(4) Trifft der Beirat eine negative Entscheidung, so erfolgt die Einschreibung in den Kindergarten der anderen Unterrichtssprache auch außerhalb der normalen Fristen. Trifft die Kommission eine negative Entscheidung, so erfolgt die Einschreibung in die entsprechende Klasse der Schule der anderen Unterrichtssprache auch außerhalb der normalen Fristen. In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn der Elternteil, der das Einschreibungsrecht ausgeübt hat, oder der volljährige Schüler die aufgeworfene Frage als begründet anerkennt.
(5) Gegen die negative Entscheidung des Beirates oder der paritätischen Kommission ist nach Artikel 19, Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, der Rekurs an die Autonome Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes zulässig.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.