(1) Um die Koordinierung und die Organisation des Dienstes zu gewährleisten, das Solidaritätsgefühl zu fördern und das Gemeinschaftsinteresse zu stärken, bilden die Freiwilligen Feuerwehren Bezirksverbände und den Landesverband. Die Errichtung einer Genossenschaft ist zulässig.
(2) Die Modalitäten der Errichtung, die Organe, die Zuständigkeiten der einzelnen Strukturen und ihre Organisation werden im jeweiligen Statut festgelegt, das vom Landesverband erstellt und mit Dekret des Landeshauptmanns genehmigt wird.
(3) Die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände werden statutengemäß gewählt und vom Landeshauptmann beziehungsweise vom zuständigen Landesrat ernannt. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann die Landesregierung mit begründetem Beschluss die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände abberufen. 23)