(1) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebs kann nach folgenden Kriterien Beiträge, Zuschüsse beziehungsweise Finanzierungen bewilligen:
(2) Den Freiwilligen Feuerwehren, deren Pflichtbereich als Berggebiet eingestuft ist, das im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1257/99, in geltender Fassung, benachteiligt ist, kann das Zuschusslimit laut Absatz 1 Buchstabe a) um 10 Prozent der anerkannten Ausgaben erhöht werden.
(3) Die Modalitäten und die Kriterien für die Gewährung der Beiträge, Zuschüsse und Finanzierungen werden vom Verwaltungsrat des Sonderbetriebs festgelegt.