(1) Die Überstundenarbeit kann nicht als ordentlicher Programmierungsfaktor der Arbeit eingesetzt werden. Sie hat Ausnahmecharakter und ist vom zuständigen Vorgesetzten aufgrund effektiver Diensterfordernisse zu ermächtigen.
(2) Überstunden können im Rahmen der betrieblichen Höchstgrenzen laut Absatz 3 insbesondere zur Abdeckung folgender Dienste und Leistungen verwendet werden:
- a) effektive Arbeitszeit im Falle des Rufes im Bereitschaftsdienst;
- b) Leistung der Überstunde laut Artikel 52, Absatz 4.
- c) Besondere Diensterfordernisse
(3) Die bezahlten Überstunden dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
- a) Betriebliche Höchstgrenze:
Diese Höchstgrenze wird am Beginn eines jeden Jahres ermittelt, indem die Anzahl der sich am 31. Dezember des Vorjahres im Dienst befindlichen Vollzeitbediensteten mit unbefristeten Arbeitsverträgen, einschließlich jener im Wartestand, mit dem Koeffizienten 100 multipliziert wird. Um den dringenden Diensterfordernissen gerecht zu werden, können die Stunden innerhalb der Organisationseinheiten des Betriebes flexibel verwendet werden. - b) Individuelles Höchstlimit:
Dieses Limit wird mit dem leitenden sanitären Personal unter Berücksichtigung der im Absatz 1 genannten Leistungen vereinbart und darf in der Regel 100 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
(4) Das leitende sanitäre Personal kann über die im Absatz 2, Buchstabe b), genannten Überstunden zur Leistung von weiteren Überstunden beauftragt werden, damit die essenziellen Dienste und der Schutz der öffentlichen Gesundheit sichergestellt werden können. Das individuelle Limit kann dabei die 300 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
(5) Auf Antrag des leitenden sanitären Personals werden die Überstunden durch Zeitausgleich eingebracht, falls die Diensterfordernisse es ermöglichen.
(6) Die Überstundenarbeit über dem individuellen Höchstlimit von 100 Stunden (Absatz 3, Buchstabe b), die aus Dienstgründen nicht innerhalb des Kalenderjahres ausgeglichen werden kann, wird innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres vergütet oder auf Antrag des Bediensteten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(7) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, die Sonderergänzungszulage und die Funktionszulage durch den Koeffizienten 160 geteilt werden.
(8) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der normalen Stundenvergütung wird auch die zustehende Positionsentlohnung (einschließlich der Stellvertreterzulage) berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten:
- a) höchstzulässige Stundenvergütung aufgrund der Gehaltsstufe: bis zu 15 Vorrückungen,
- b) höchstzulässiger Koeffizient der Funktionszulage: 1,9
(9) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut Absatz 7 und 8 um 30 Prozent erhöht wird.
(10) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen kommen ab 1. Juli 2003 zur Anwendung.