(1) Der Verwaltungsrat des Sonderbetriebes genehmigt einen Plan für die Ausstattung mit Einrichtungen, Fahrzeugen, Maschinen und Ausrüstung für den Feuerwehrdienst, der vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren vorzulegen ist. Der Plan enthält:
(2) Der Plan kann im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anteil reservieren, um die Kosten für unvorhergesehene, außerordentliche oder dringende Anschaffungen zu decken.