(1) Die allgemeine Vermögensrechnung umfasst auf der Grundlage der Inventarwerte bei Abschluss des Haushaltsjahres, auf das sich die Abrechnung bezieht, folgendes:
(2) Die Vermögensrechnung umfasst weiters die zwischen der Haushaltsbuchhaltung und der Vermögensbuchhaltung übereinstimmenden Punkte.
(3) Der Vermögensrechnung ist bei Abschluss des Haushaltsjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, ein zusammenfassendes nach Kategorien getrenntes Verzeichnis der beweglichen und unbeweglichen Güter des Landes beizulegen.
(4) Die Übersicht über die Vermögenssituation am Ende des Haushaltsjahres, mit Angabe der in den Konten der Aktiva und der Passiva erfolgten Änderungen, der Differenzergebnisse zwischen der Summe der Aktiva und Passiva sowie der Verbesserung oder Verschlechterung des Nettovermögens, wird vom Landeshauptmann und vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt unterzeichnet.