(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag der Abschlussrechnung wird errechnet unter Berücksichtigung
(2) Die Finanzrechnung muss eine Übersicht enthalten, aus der die in Absatz 1 genannten Operationen hervorgehen, die vom Landeshauptmann, vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt und - was den Abschnitt über die Kassenbewegungen angeht - vom Schatzmeister des Landes unterschrieben wird.