In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 59 (Finanzrechnung)

(1) Die Finanzrechnung legt in Bezug auf die Klassifizierung des Haushaltsvoranschlages und des Gebarungsplanes laut Artikel 12 für jede Haushaltsgrundeinheit und für jedes Einnahmekapitel folgendes dar:

  1. die endgültigen Veranschlagungen der Kompetenz,
  2. das Ausmaß der aktiven Rückstände, die in der vorhergehenden Finanzrechnung festgestellt worden sind,
  3. das Ausmaß der eingehobenen und eingezahlten Einnahmen in die Kompetenz,
  4. das Ausmaß der eingehobenen und eingezahlten Einnahmen in die Rückstände,
  5. das Gesamtausmaß der Einnahmen, die während des Haushaltsjahres eingehoben und eingezahlt worden sind,
  6. das Ausmaß der während des Haushaltsjahres festgestellten und der erneut festgestellten Einnahmen,
  7. die Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den Voranschlägen der Kompetenz oder gegenüber dem Ausmaß der aktiven Rückstände,
  8. das Ausmaß der aktiven Rückstände, die im laufenden Haushaltsjahr entstanden sind,
  9. das Ausmaß der aktiven Rückstände der vorhergehenden Haushaltsjahre, die auf den neuen Haushalt übertragen werden,
  10. das Gesamtausmaß der aktiven Rückstände am Ende des Haushaltsjahres.

(2) Die Finanzrechnung legt weiters in Bezug auf die Einteilung des Haushaltsvoranschlages und des Gebarungsplanes laut Artikel 12 für jede Haushaltsgrundeinheit und für jedes Ausgabenkapitel des Haushaltes folgendes dar:

  1. die endgültigen Veranschlagungen der Kompetenz,
  2. das Ausmaß der passiven Rückstände, die in der vorhergehenden Finanzrechnung festgestellt worden sind,
  3. das Ausmaß der Zahlungen, die zu Lasten der Kompetenz vorgenommen worden sind,
  4. das Ausmaß der Zahlungen, die zu Lasten der Rückstände vorgenommen worden sind,
  5. das Gesamtausmaß der Zahlungen, die während des Haushaltsjahres erfolgt sind,
  6. das Ausmaß der im Haushaltsjahr vorgenommenen und der erneut vorgenommenen Zweckbindungen,
  7. die Einsparungen gegenüber den Bereitstellungen der Kompetenz oder gegenüber dem Ausmaß der passiven Rückstände,
  8. das Ausmaß der passiven Rückstände, die im laufenden Haushaltsjahr zusammengekommen sind,
  9. das Ausmaß der passiven Rückstände der vorhergehenden Haushaltsjahre, die auf das neue Haushaltsjahr übertragen werden,
  10. das Gesamtausmaß der passiven Rückstände Ende des Haushaltsjahres.

(3) Eine der Finanzrechnung beigelegte Aufstellung zeigt - für jedes einzelne Kapitel - die während des Haushaltsjahres eingetretenen Änderungen der Hauhaltsbereitstellungen auf.

(4) Die Finanzrechnung muss, auf der Grundlage der Klassifizierung nach Funktionen/Zielen und nach Haushaltsgrundeinheiten, die Bewertung der Einnahme- und Ausgabeergebnisse im Verhältnis zu den Sektorenmaßnahmen des Landes ermöglichen.

(5) Die Landesverwaltung wendet geeignete Organisationsmaßnahmen an, um die Analyse und die Bewertung der Kosten und der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.

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