(1) Die Finanzrechnung legt in Bezug auf die Klassifizierung des Haushaltsvoranschlages und des Gebarungsplanes laut Artikel 12 für jede Haushaltsgrundeinheit und für jedes Einnahmekapitel folgendes dar:
(2) Die Finanzrechnung legt weiters in Bezug auf die Einteilung des Haushaltsvoranschlages und des Gebarungsplanes laut Artikel 12 für jede Haushaltsgrundeinheit und für jedes Ausgabenkapitel des Haushaltes folgendes dar:
(3) Eine der Finanzrechnung beigelegte Aufstellung zeigt - für jedes einzelne Kapitel - die während des Haushaltsjahres eingetretenen Änderungen der Hauhaltsbereitstellungen auf.
(4) Die Finanzrechnung muss, auf der Grundlage der Klassifizierung nach Funktionen/Zielen und nach Haushaltsgrundeinheiten, die Bewertung der Einnahme- und Ausgabeergebnisse im Verhältnis zu den Sektorenmaßnahmen des Landes ermöglichen.
(5) Die Landesverwaltung wendet geeignete Organisationsmaßnahmen an, um die Analyse und die Bewertung der Kosten und der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.