(1) Mit der jährlichen Rechnungslegung des Landes wird in tabellarischer Form eine Auflistung über alle Einrichtungen und Körperschaften des Landes wie Agenturen, Sonderbetriebe und In-House-Gesellschaften oder ähnliche Organisationen, Institutionen und über alle Gesellschaften mit Landesbeteiligung sowie deren Beteiligungen direkter oder indirekter Art an weiteren Subjekten erstellt. Die Auflistung enthält den Gesellschafts- bzw. Körperschaftszweck, die Gesellschaftsstruktur, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane und die Personalstruktur sowie den aussagefähigen Jahresabschluss. 50)