(1) Die Landesregierung beschließt die allgemeine Rechnungslegung des Landes jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, das auf jenes folgt, auf das sich das Haushaltsjahr bezieht; der Landeshauptmann übermittelt die Rechnungslegung dem Rechnungshof, damit dieser im Sinne der einschlägigen Bestimmungen tätig werden kann.
(2) In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Rechnungshofes hat die Landesregierung dem Landtag den entsprechenden Gesetzentwurf zur Genehmigung der Rechnungslegung zu unterbreiten und diesem Gesetzentwurf einen Begleitbericht über die finanziellen und vermögensrechtlichen Gegebenheiten beizulegen.