(1) Der Direktor des Wohnbauinstituts wird vom Verwaltungsrat auf entsprechendem Vorschlag des Präsidenten des Wohnbauinstitutes ernannt und wird aus öffentlichen und privaten Führungskräften ausgewählt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Das Arbeitsverhältnis des Direktors ist befristet und mit privatrechtlichem Vertrag geregelt; der Auftrag läuft ab Ernennungsdatum und endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Verfall des Verwaltungsrates.
(3) Die wiederholte Beauftragung als Direktor ist zulässig; die Beauftragung kann vor der Fälligkeit mit begründeter Maßnahme des Präsidenten auf entsprechenden Beschluß des Verwaltungsrates widerrufen werden.
(4) Die rechtliche Stellung und die Besoldung des Direktors werden mit Beschluß des Verwaltungsrates bestimmt.
(5) Die Aufgaben des Direktors werden vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes in dem Beschluß festgelegt, mit welchem die Ordnung der Ämter und der Aufbau der Dienste geregelt wird.