(1) Wer die Tätigkeit gemäß Artikel 17-bis ausübt, kann die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 nach Besuch eines Kurses und Bestehen der entsprechenden Prüfung beantragen. Die Landesregierung regelt die Vorbereitungskurse, die Prüfungsfächer, die Prüfungsmodalitäten und die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen.
(2) Den im Sonderverzeichnis laut Artikel 14 Absatz 2 Eingetragenen stellt die Landesberufskammer der Bergführer den Erkennungsausweis als „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ und das entsprechende Abzeichen aus. Es wird festgehalten, dass Personen, die nicht im genannten Sonderverzeichnis eingetragen sind, nicht die Bezeichnung „Wanderleiter/Wanderleiterin“ und/oder „Wanderführer/Wanderführerin“ verwenden dürfen. 13)