In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 3 (Berufsgrade und fachliche Befähigung)

(1) Für den Beruf sind zwei Grade vorgesehen:

  1. Bergführeranwärter,
  2. Bergführer.

(2) Der Bergführeranwärter ist zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme der Führung von mehreren Personen auf Touren über dem vierten Schwierigkeitsgrad befugt. Falls der Anwärter an Gruppen teilnimmt, die von einem Bergführer geführt werden, gilt diese Beschränkung nicht.

(3) Der Bergführeranwärter kann die systematische Fachunterweisung im Bergsteigen und im Tourenskilauf nur im Rahmen einer Alpinschule ausüben.

(4) Die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführeranwärterberufes wird durch den Besuch der Grundkurse und das Bestehen der entsprechenden Prüfung erlangt.

(5) Die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführerberufes wird von den Bergführeranwärtern durch den erfolgreichen Besuch des Aufstiegskurses erlangt.

(6) Der Bergführeranwärter muß den Grad eines Bergführers innerhalb des zehnten Jahres nach der Befähigung zur Berufsausübung als Bergführeranwärter erlangen. Ist das nicht der Fall, verliert er das Recht auf Eintragung in das Landesberufsverzeichnis.