In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 4 (Berufsverzeichnis)  delibera sentenza

(1) In Südtirol ist die ständige Ausübung des Bergführerberufes, sei es als Bergführeranwärter, sei es als Bergführer an die Eintragung in das Berufsverzeichnis gebunden.

(2) Die Berufsausübung durch Bergführer und Bergführeranwärter oder Inhaber gleichwertiger Ausbildungen, die mit ihren Kunden aus dem Ausland kommen und eine fachliche Befähigung im Herkunftsland besitzen, ist nicht an die Eintragung in das Berufsverzeichnis gebunden, vorausgesetzt, daß diese Tätigkeit nicht ständig in Südtirol ausgeübt wird.

(3) Als ständige Berufsausübung im Sinne der Absätze 1 und 2 wird die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführeranwärter angesehen, der -auch saisonal -in Südtirol eine Zustelladresse hat und dort seine Dienstleistungen anbietet.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 05.09.2000 - Competenza e giurisdizione - guide alpine - iscrizione in albi e registri professionali