(1) Die berufsmäßige, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd ausgeübte Tätigkeit der Begleitung von Personen ohne Verwendung von Steigeisen, Seil und Eispickel auf Wanderwegen, ausgenommen auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eigener Organisationen erfolgt.
(2) Die Landesregierung kann, nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates, die Kriterien zur Anwendung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 festlegen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 12)