(1) Alpinschulen sind ständige Einrichtungen zur berufsmäßigen Unterweisung in Alpintechnik und im Skibergsteigen, und zwar durch Kurse für Felsklettern, Eisgehen und Skitouren -dies auch durch Führungen auf Berg- und Skitouren -, wobei weder die Dauer noch die Teilnehmerzahl begrenzt sind.
(2) Die Alpinschulen können auf Initiative von mindestens einem Bergführer errichtet werden, der sich zum Betreiben der Schule der Mitarbeit von mindestens zwei weiteren Bergführern zu bedienen hat.
(3) Die Eröffnung von Alpinschulen ist einer Bewilligung des zuständigen Landesrates nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates unterworfen. Die Bewilligung muß alle drei Jahre erneuert werden.
(4) Die Unterweisung in den Alpinschulen hat ausschließlich durch Bergführer bzw. durch Bergführeranwärter zu erfolgen, die in das Landesberufsverzeichnis eingetragen sind oder zeitweilig aufgenommen wurden. Die Anzahl der Anwärter darf jene der Bergführer nicht überschreiten.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit der anerkannten alpinen Vereinigungen, die satzungsmäßig und ohne Gewinnabsicht für ihre Mitglieder arbeiten, keiner Bewilligung unterworfen. Die Ausbilder der alpinen Vereinigungen leisten ihre Mitarbeit nicht berufsmäßig und dürfen kein wie immer geartetes Entgelt erhalten.