Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Die beiden Sektionen müssen, obwohl sie verschiedene Zuständigkeitsbereiche haben, jedesmal zusammenarbeiten, sooft Untersuchungen sowohl auf chemischem als auch auf medizinischmikrographischem Gebiet notwendig sind.
Der Provinzarzt ist befugt, allfällige fachliche Zuständigkeitsfragen zwischen den beiden Sektionen zu schlichten und darüber zu wachen, daß der fachliche Dienst in der erforderlichen Zusammenarbeit abgewickelt wird.