Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Die Direktoren der Sektionen können jene Untersuchungen vornehmen, die sie jeweils zur Erforschung der hygienischen und gesundheitlichen Lage oder zur Verbesserung von Arbeits- und Untersuchungsmethoden am zweckmäßigsten erachten.