Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Der chemischen Sektion obliegen besonders Untersuchungen und Beobachtungen auf chemischem, physikalischem und chemisch-physikalischem Gebiet, die die Hygiene und Prophylaxe berühren, sowie die Überwachung und die Bekämpfung der Betrügereien im Handel von Nahrungsmitteln, Getränken und jedes anderen Erzeugnisses, die die öffentliche Gesundheit betreffen, und die Kontrolle der Luftverunreinigung.
In die Zuständigkeit der chemischen Sektion fallen Analysen und chemisch-biologische Untersuchungen von besonderer Bedeutung, die keine diagnostischen Schlüsse erfordern.