Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Das Laboratorium kann, im Rahmen seiner Stiftungsbefugnisse, Untersuchungen und Analysen im Auftrag und im Interesse von Privaten gegen Bezahlung der vom Landesausschuß genehmigten Tarife durchführen.
Diese Tarife finden auch dann Anwendung, wenn die Untersuchungen von privaten und öffentlichen Körperschaften angefordert werden. 3)
Für allfällige Untersuchungen, die in den Tarifen nicht vorgesehen sind, bestimmt der Direktor der Sektion den Betrag durch Anwendung der für ähnliche Untersuchungen vorgesehenen Tarife.
Die Direktoren der Sektionen können Sondervereinbarungen mit Privaten oder Körperschaften vorschlagen.
Ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.